Toter Briefkasten
Google hatte, so Beck weiter, zwar eine E-Mail-Adresse im Impressum angegeben, allerdings funktionierte die eher wie ein toter Briefkasten: Der Nutzer erhielt als Antwort lediglich eine automatisierte Nachricht, in der weitere Kontaktmöglichkeiten aufgelistet wurden.
Das Kammergericht Berlin sah dadurch die Pflichten des Telemediengesetzes als nicht erfüllt an: Das Telemediengesetz sieht vor, dass im Impressum eine Möglichkeit angegeben werden muss, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post”.
Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit Google ist durch das automatische Antwortsystem aber gerade nicht möglich: Das Unternehmen kann so den Inhalt der E-Mails nicht zur Kenntnis nehmen. Von einer direkten Konktaktaufnahme kann daher nicht die Rede sein. Außerdem, so führten die Richter weiter aus, genügen Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen auch nicht den Ansprüchen des Telemediengesetzes.
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