Der Handel mit Medikamenten im Internet ist ein kritisch beäugtes Thema, besonders im internationalen Kontext – ausländische Konkurrenten können diese oftmals zu deutlich niedrigeren Preisen anbieten als ihre deutschen Pendants, die der Preisbindung unterliegen. Aber nicht nur die Kollegen außerhalb Deutschlands sorgen für einen härteren Wettbewerb, auch inländische Online-Apotheken buhlen um die Gunst der Kunden. So auch ein Apotheker, der rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Medikamente auf Amazon vertreibt und aus diesem Grund von einem Mitbewerber vor dem Landgericht Magdeburg verklagt wurde (AZ.: 36 O 48/18).
Im Kern der Verhandlung ging es um mehrere wettbewerbsrechtliche Fragestellungen. Unter den Aspekten die den Kläger beschäftigten, befand sich insbesondere der Vorwurf, dass der beklagte Apotheker mit dem Verkauf von rezeptfreien apothekenpflichtigen Medikamenten gegen die Vorgaben der DSGVO verstoße: Kundendaten würden gespeichert und durch Amazon auch an Dritte weitergegeben werden, eine Genehmigung zur Speicherung und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten müssten die Kunden aber nicht abgeben.
Das Gericht hatte somit auch die Frage zu entscheiden, ob der Kläger dahingehende Ansprüche überhaupt geltend machen dürfe. Urteilen musste es so quasi auch über die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen.
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