Bye, bye, Energielabel!

Veröffentlicht: 25.01.2019
imgAktualisierung: 25.01.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
25.01.2019
img 25.01.2019
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Energielabel mit grünem Holzhaus auf Holzuntergrund.
© Jiri Hera / shutterstock.com
Das und weitere neue Gesetze und Urteile in unserem Rechtsradar.


Dyson klagt erfolgreich gegen EU-Verordnung

Der Staubsaugerhersteller Dyson empfand die EU-Regelung zum Energielabel als nicht fair und zwar aus dem ganz einfachen Grund: Die Labels werden aufgrund eines Tests der Geräte mit leeren Staubsaugerbeuteln vergeben. Zum einen führt Dyson selbst Staubsauger ohne Beutel, zum anderen spiegele so ein Test aber auch nicht die Realität wider. Staubsauger verbrauchen mit gefülltem beziehungsweise vollem Beutel unter Umständen mehr Strom. Das Gericht der Europäischen Union schloss sich dieser Meinung an. Damit sind die Vorgaben der EU zum Energielabel für Staubsauger am vergangenen Freitag ausgelaufen. Wann neue Vorgaben aufgestellt werden, kann bisher noch nicht abgeschätzt werden.

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Mehr Transparenz für Marktplätze und Vergleichsportale

Mit einer großen Mehrheit im Parlament wurde der Gesetzesentwurf angenommen: Die EU will Marktplätze und Vergleichsportale künftig zu mehr Transparenz zwingen. Auf der einen Seite soll es für Verbraucher deutlicher werden, wann die Platzierung in einem Suchergebnis eine Anzeige ist. Auf der anderen Seite sollen aber auch die Parameter offengelegt werden, an Hand derer die Rankings erstellt werden. Auch Fake-Rezensionen wird der Kampf angesagt: So müssen Marktplätze Stellung dazu nehmen, ob sie Rezensionen auf ihre Echtheit überprüfen.

Ein Manko für Händler hat der Gesetzesentwurf aber: Die ursprünglich angedachte Einschränkung des Widerrufsrecht zugunsten der Verkäufer hat es nicht in die Endversion geschafft. Hier bleibt alles beim Alten.

Die Service-Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Das Oberlandesgericht Schleswig musste sich mit einer grundlegenden Frage auseinandersetzen: Gehört die Service-Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung? Ja, sagten die Richter und bestätigten damit das Urteil aus der Vorinstanz. Da es Kunden möglich ist, Serviceleistungen telefonisch abzuschließen, muss es ihnen auch möglich sein, diese Leistung auf dem gleichen Weg zu widerrufen. Daher gehöre die Angabe der Service-Telefonnummer zwingend in die Widerrufsbelehrung.

Veröffentlicht: 25.01.2019
img Letzte Aktualisierung: 25.01.2019
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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