Egal, ob sie dem Kunden im Netz, per E-Mail oder per Post über den Weg läuft – für die Werbung gelten mal mehr, mal weniger strenge Regeln. Alle diese Regeln verfolgen aber die selben Ziele: Der Kunde soll erstens nicht belästigt und zweitens nicht in die Irre geführt werden.
Auch wenn es für den Verkäufer verlockend ist, ein Angebot besser dastehen zu lassen, als es eigentlich ist – den Kunden so zum Kauf zu verführen kann unter Umständen gegen die Grundsätze des Wettbewerbsrecht verstoßen. Dies musste nun auch eine Händlerin für Fahrräder feststellen. Geklagt hatte ein Verein, nachdem die Händlerin die Abmahnung nicht akzeptieren wollte. Laut dem nun veröffentlichten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom September 2018 hat die Händlerin gleich vier grobe Fehler in einer Werbebroschüre gemacht, die das Gericht als Irreführungen eingestuft hat.
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