Diese Woche begann mit einem wichtigen Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Abmahnmissbrauch. Außerdem hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, wie hoch der Schadensersatzanspruch bei rechtswidrig verwendeten Bildern ausfallen darf, wenn diese von einem Hobby-Fotografen stammen. Auch die Versandapotheken waren wieder mit im Spiel und das Ergebnis des Rechtsstreits um den Amazon-Dash-Button beschäftigt die Branche.
Der Bundesgerichtshof zum Abmahnmissbrauch
Die Richter des BGH haben sich einmal mehr mit der Frage beschäftigt, wann ein sogenannter Abmahnmissbrauch vorliegt. Dabei wurde festgestellt, dass von einem Missbrauch vor allem dann ausgegangen werden kann, wenn die Art und Weise, wie abgemahnt wird, aus wirtschaftlicher Sicht unsinnig erscheint. Konkret ging es dabei um den Streit zwischen einem Händler und einer Baumarktkette.
In der ersten Runde mahnte der Händler die Hauptzentrale der Baumarktkette wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Als das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht direkt unterschreiben wollte, weil noch auf das Ende eines anderen Rechtsstreit abgewartet werden sollte, schickte der Händler mehr als 200 Abmahnungen an alle Fillialen heraus. Dabei entstanden Anwaltskosten im sechsstelligen Bereich. Allerdings hatte der Händler 2013 gerade mal einen Jahresgewinn von 6.000 Euro verzeichnen können. Hinzu kommt noch, dass der Wettbewerbsverstoß der Baumarktkette vergleichsweise gering war und dadurch kein nennenswerter Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Händler entstand. Der Bundesgerichtshof nahm hier folgerichtig eine missbräuchliche Verwendung von Abmahnungen an: Es hatte den Anschein, als wäre einziges Ziel der Abmahnungen das Auslösen von Kosten beim Gegner gewesen (mehr dazu).
Kommentar schreiben