Sind DSGVO-Verstöße abmahnbar? Die Frage beschäftigt spätestens seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung viele Online-Händler und Fachleute. Bisher äußerte sich die Rechtsprechung mit drei Urteilen dazu, allesamt mit unterschiedlichem Ergebnis. Zu diesen stößt nun ein neues: Das Landgericht Wiesbaden hat die Abmahnfähigkeit in seinem Urteil aus November 2018 verneint (AZ.: 5 O 214/18).
Inhaltlich schließt sich das Landgericht Wiesbaden dem Landgericht Bochum an, welches die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO ebenfalls verneint. Der Knackpunkt hinter der Frage ist, ob aus der Datenschutz-Grundverordnung Ansprüche von Konkurrenten abgeleitet werden können. Diese sieht nämlich einen Katalog an Ansprüchen vor, etwa jenen eines Betroffenen, der die Daten löschen lassen möchte, welche durch einen anderen erhoben wurden. Darüber hinaus nennt sie auch diejenigen, die solche Ansprüche überhaupt geltend machen können. Unmittelbar aus diesem Katalog ergibt sich kein Hinweis auf die Möglichkeit der gefürchteten DSGVO-Abmahnungen.
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