Rechtsanwaltskanzlei klagt auf Unterlassung mit Streitwert von 7.500 Euro
Im Vorfeld der Klage hatte die klagende Rechtsanwaltskanzlei immer wieder Post von der GWE bekommen. Daraufhin wurde eine Unterlassungsaufforderung übermittelt, auf die mit einer nicht strafbewehrten, standardisierten Unterlassungserklärung reagiert wurde. Diese war jedoch nicht das Ende des Schriftverkehrs, denn kurze Zeit später bekam die klagende Rechtsanwaltskanzlei erneut ein „Erinnerungsschreiben“.
Seitens der Kläger folgte darauf eine Abmahnung, die den Gegenstandswert mit 7.500 Euro bezifferte und die angefallenen Kosten der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung stellte.
Als Reaktion folgte erneut die nicht strafbewehrte, standardisierte Unterlassungserklärung, aber keine Zahlung. Die Rechtsanwaltskanzlei reichte daraufhin Klage ein.
Die beklagte GWE störte sich vor allem am angesetzten Streitwert in Höhe von 7.500 Euro und argumentierte, dass bei ähnlichen vorherigen Klagen der Streitwert deutlich niedriger angesetzt wurde. Unter anderem berief sie sich auf AG Düsseldorf 27 C 10042/12 Streitwert 900,00 € und LG Saarbrücken 5 T 59/13 Streitwert 1.000,00 €.
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