„Falsche Angaben auf einer Webseite zum Facebook-Plugin stellen keinen Wettbewerbsverstoß dar.“ war die Kernaussage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. (Teilurteil v. 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14). Die Frankfurter Richter gaben dem abgemahnten Online-Händler Recht und lehnten die Abmahnfähigkeit einer fehlerhaften Datenschutzerklärung ab.

Bildquelle: Facebook Like: © KreativKolors – Shutterstock.com
Kommentar schreiben