Der Bundesgerichtshof hat sich gestern in einem Urteil mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst (Urteil vom 10. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 90/14). Hat der Verkäufer keinen triftigen Grund zur vorzeitigen Abbruch der eBay-Auktion, wird ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden geschlossen. Will der Verkäufer nicht liefern, muss im Zweifel sogar Schadensersatz leisten.

(Bildquelle: Rob Hyrons / Shutterstock)
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