Der Bundesgerichtshof hat über die Frage des Schutzumfanges der berühmten Marke VOLKSWAGEN gegenüber Kennzeichen mit dem Bestandteil „VOLKS“ entschieden (Urteil vom 11.04.2013, Az.: I ZR 214/11). Dies teilte der BGH in einer Pressemitteilung vom 11.04.2013 mit.

Die Kennzeichen “VOLKS-Inspektion”, “VOLKS-Reifen” und “VOLKS-Werkstatt” können die Rechte des Markeninhabers an der bekannten Marke “VOLKSWAGEN” verletzen.
Grund für den Streit war folgender Sachverhalt:
Die bekannte Werkstattdienstleister A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG (kurz A.T.U.) veranstaltete im Jahr 2009 zusammen mit einer zum Axel-Springer-Konzern gehörenden Gesellschaft zwei Verkaufsaktionen. Bei diesen wurden Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „VOLKS-Inspektionen“ erbracht und Reifen unter der Angabe „VOLKS-Reifen“ angeboten. In der Werbung wurde A.T.U. als „VOLKS-Werkstatt“ bezeichnet.
Die Volkswagen AG - als Inhaberin der Marke „VOLKSWAGEN“- nahm aufgrund dieser Aktionen A.T.U. und die Online-Tochter des Axel-Springer-Verlages wegen einer Verletzung ihrer Markenrechte in Anspruch. Dieser Markenschutz besteht im Fall der Marke „VOLKSWAGEN“ für den Bereich Reparatur und Fahrzeugteile im gesamten EU-Raum.
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