Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied in einem aktuellen Fall, dass die Typenbezeichnung von Marken-Elektro-Haushaltsgeräten wesentliche Informationen sind und daher in der Werbung zwingend anzugeben sind. Mit dem Urteil bestätigte das Gericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.05.2012 (Az.: 11 U 2/12).

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Und dafür, dass sich die Sachlage nur auf Haushaltsgeräte beschränken sollte, gibt es auch keinen ersichtlichen Grund.
Das würde bedeuten, dass jede Angebotsseite bei Ebay, Amazon & Co. abgemahnt werden könnte, bei der ein Markenartikel ohne Typenbezeichnug (soweit vorhanden) angeboten wird. Z.B. eine 20 Jahre alte Casio Uhr, bei der auf dem Boden eine winzige Nummer eingeprägt ist.
Oder sehe ich da etwas falsch ???
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