Sind die weitverbreiteten E-Zigaretten (sog. „Verdampfer“) als Medizinprodukte, und die dazugehörigen Liquids als Arzneimittel einzustufen oder nicht? Diese höchst umstrittene Frage hat für alle Händler dieser Produkte weitreichende Folgen, hängen am Verkauf von Medizinprodukten und Arzneimitteln strenge gesetzliche Regelungen. Letzte Woche hat das Bundesverwaltungsgericht durch ein Urteil Klarheit geschaffen: E-Zigaretten sind weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt einzustufen (Urteil vom 20.11.2014, BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13).

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Vielfach wurde in der Presse vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und u. a. darauf hingewiesen, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Außerdem wird vielerorts geraten, dass E-Zigaretten nur unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz vertrieben werden dürften. Diese Warnungen sind seit vergangener Woche jedoch obsolet, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Instanz entschieden, dass E-Zigaretten und die dazugehörigen Liquids weder Arzneimittel noch Medizinprodukt sind.
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