Der Bundesgerichtshof hat sich gestern in einer Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst (Urteil vom 12. November 2014, Az.: VIII ZR 42/14). Hat der Verkäufer keinen triftigen Grund zur vorzeitigen Beendigung der Auktion, wird ein Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden geschlossen. Will der Verkäufer nicht liefern, muss er im Zweifel sogar Schadensersatz leisten.

(Bildquelle Auto unter dem Hammer: Levent Konuk via Shutterstock)
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