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Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln: Öko-Zertifizierung notwendig

Veröffentlicht: 07.11.2014
imgAktualisierung: 22.04.2015
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
07.11.2014
img 22.04.2015
ca. 2 Min.
Der Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln ist streng reglementiert. So müssen sich Händler bei der zuständigen Behörde melden und einer Kontrollstelle unterwerfen.


Für den Handel mit Bio-Lebensmitteln gelten strenge Anforderungen für Händler. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil aus dem September (Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13) entschieden, dass Online-Händler, die Bio-Lebensmittel zum Verkauf anbieten, einem Kontrollsystem unterstehen müssen.

Bio Gemüse

(Bildquelle bio vegetables: filmfoto via Shutterstock)

Bio ist nicht gleich Bio

Nicht überall, wo Bio drauf steht ist auch Bio drin. Verarbeitete Lebensmittel dürfen insbesondere nur dann als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten (95 %) landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Es darf keine Gentechnik eingesetzt worden sein und alle Lieferanten müssen zertifiziert sein.

Rechtsgrundlage für Zertifizierung

Erfüllen die Produkte die Voraussetzung, um als „Bio“ eingestuft zu werden, dürfen sie von Händlern trotzdem nur als „Bio“ beworben werden, wenn diese kontrolliert und danach mit einem Zertifikat versehen wurden.

Jeder Unternehmer, der ökologische/biologische Erzeugnisse erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt (oder die vorgenannten Tätigkeiten an Dritte vergeben hat), unterliegt der Pflicht, seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden sowie sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen. Dies legt Art. 28 Abs. der EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/07) über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen fest.

Einzelhandel befreit - Online-Handel benachteiligt

Eine in Deutschland bestehende Ausnahme, nach der der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden ist, wenn die Erzeugnisse „direkt“ an Endverbraucher oder –nutzer verkauft werden, greift jedoch nicht für den Online-Handel.

An der Voraussetzung „direkt“ fehlt es nämlich beim Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln, da eine direkte Verkaufshandlung unter Anwesenheit der Endverbraucher, wie sie beispielsweise im Supermarkt gegeben ist, nicht vorhanden ist (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2014, Az. 14 U 201/13).

Veröffentlicht: 07.11.2014
img Letzte Aktualisierung: 22.04.2015
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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