Anders als im eigenen Online-Shop, in dem zumindest ansatzweise Einfluss auf die konkrete Darstellung besteht, haben Händler auf Online-Plattformen und Marktplätzen keine Möglichkeit, die technischen Gegebenheiten und Anzeigen zu ändern. Blendet der Online-Marktplatz (ohne das Wissen des Händlers) eigenmächtig wettbewerbswidrige Aussagen oder Funktionen ein und wird der Händler wegen falscher Angaben in seinem Angebot abgemahnt, muss er doch auf die Plattform verweisen können oder nicht?

(Bildquelle man and a laptop: Djomas via Shutterstock)
„Nein“, fand das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss vom 23.09.2014 (Az. 6 U 115/14) über den wir hier berichteten. „Doch“, urteilte hingegen das Landgericht Arnsberg vergangene Woche (Urteil vom 30.10.2014, Az.: I-8 O 121/14 – nicht rechtskräftig). Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet nicht für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden.

Kommentar schreiben