Content ist das A und O einer guten Webseite. Werden auf der Shop-Seite Produkte präsentiert, müssen diese anschaulich und verlockend beschrieben werden – dies natürlich nur innerhalb der rechtlichen Grenzen. Auch YouTube-Videos, beispielsweise über die weitere Verwendung des Produkts, können die Kaufentscheidung beeinflussen. Einen Urheberrechtsverstoß stellt die Darstellung in einem Frame jedoch nach einen aktuellen EuGH-Beschluss noch nicht dar.

Die Frage, ob die Veröffentlichung fremder YouTube-Videos auf der eigenen Internetseite im Rahmen des „Framing“ eine Urheberrechtsverletzung begeht, war in den letzten Jahren eine der umstrittensten Fragen im Internetrecht. Online-Händlern musste in dieser „Schwebezeit“ davon abgeraten werden, YouTube-Videos ohne die Erlaubnis des Urhebers in die eigene Webseite zu integrieren. Seit letztem Freitag besteht jedoch Klarheit in diesem Punkt: Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt keine Urheberrechtsverletzung dar (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).
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