Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Wenn der Zulieferer nicht hält, was er verspricht

Veröffentlicht: 12.08.2025
imgAktualisierung: 12.08.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 4 Min.
12.08.2025
img 12.08.2025
ca. 4 Min.
Aufrecht stehende Stoffrollen in Türkis, Lila und Rosa, mit floralen und geometrischen Mustern.
trgowanlock / Depositphotos.com
Eine Druckerei liefert zu wenig und zu schlecht. Muss sich die Händlerin alles gefallen lassen?


Wer ein Smallbusiness betreibt, ist oftmals auch von anderen Unternehmen abhängig. Solche B2B-Verhältnisse haben ihre Tücken. Das zeigt auch eine Händlerin, die folgenden Fall schildert:

Die Händlerin designt ihre eigenen Stoffe und lässt ihre Muster von einer Druckerei auf Meterware drucken. Generell ist sie mit der Qualität sehr zufrieden, weswegen sie dort Stammkundin ist. Allerdings kommt es auch häufiger zu Problemen. Insgesamt schildert sie drei Fälle, die wir im Rahmen dieses Artikels rechtlich beleuchten wollen.

Fall 1: Druckerei patzt – Kundin soll Übermengen zahlen oder Designs freigeben

Die Händlerin bestellt bei einer Druckerei vier Stoffe à 50 Meter – jedes mit einem eigenen Design. Geliefert werden jedoch statt der vereinbarten Mengen von zwei Designs nur 30 Meter und von den beiden anderen jeweils 70 Meter. Die Druckerei winkt ab: In Summe stimme die Rechnung ja. Als „Lösung“ bietet sie an, die fehlenden Meter nachzuproduzieren, fordert aber, dass die Händlerin die Übermengen bezahlt. Andernfalls werde man den zu viel gedruckten Stoff selbst verkaufen. Das lehnt die Händlerin ab – es handelt sich um ihre exklusiven Designs, die sie nicht von der Druckerei in den Markt geben lassen will.

Muss die Händlerin das Angebot akzeptieren?

Nein, muss sie nicht: Dass die Druckerei nicht wie vereinbart gedruckt hat, ist ein Sachmangel. Die Druckerei ist hier in der Pflicht, die bestellten 50 Meter zu liefern. Die Überproduktion bei zwei der Designs darf ebenfalls nicht zu Lasten der Händlerin gehen. Da die Designs sehr wahrscheinlich urheberrechtlich geschützt sind, darf die Druckerei diese auch nicht weiter verkaufen. Im Zweifel muss die Überproduktion vernichtet werden. Die nachhaltigere Lösung wäre es aber, diese einfach der Händlerin als Wiedergutmachung zu überlassen.

Fall 2: 300 Meter Stoff in schlechter Qualität

In einem weiteren Fall bestellte die Händlerin 300 Meter Stoff. Mit der Qualität der Stoffe und Drucke war sie immer zufrieden. Diesmal allerdings nicht. Der Stoff kam nicht in der gewünschten Qualität. Obwohl bei allen Bestellungen vorher immer alles gut gegangen ist, schiebt die Druckerei die Verantwortung der Händlerin zu. In dem über einhundert E-Mails langen Schriftverkehr scheint sich auch keine Lösung anzubahnen.

Lösung: Genau schauen, was vereinbart war

Zunächst muss hier geschaut werden, was genau vereinbart wurde. Dass in den Bestellungen vorher immer alles geklappt hat, bedeutet tatsächlich nicht unbedingt, dass der Fehler nun bei der Druckerei liegt. Vielleicht hat die Druckerei zwischendurch einfach die Anforderungen an die Dateien geändert, die für einen guten Druck benötigt werden? Es ist daher wichtig, auch bei Stammanbieter:innen immer zu schauen, ob die Voraussetzungen noch die gleichen sind.

Gehen wir jetzt aber davon aus, dass sich an den Voraussetzungen wirklich nichts geändert hat und die Druckerei hier einfach ihren Job nicht gemacht hat: Ist dem so, handelt es sich bei einem Fehldruck um einen Sachmangel. Die Druckerei muss im Rahmen des Gewährleistungsrechts nachbessern. Aber was ist, wenn die Händlerin den Stoff schon via Vorbestellung an Kund:innen verkauft hat? Im Zweifel kann sie dann ihre eigenen Versandfristen nicht mehr einhalten und vielleicht springen ihr Kund:innen ab. Entsteht der Händlerin tatsächlich durch den Fehldruck ein Schaden, kann sie gegebenenfalls Schadensersatz bei der Druckerei verlangen. Allerdings ist das durchaus komplex und hängt davon ab, was sie konkret mit ihren Kund:innen in Bezug auf die Vorbestellung vereinbart hat. Hier muss sehr wahrscheinlich eine Rechtsberatung genauer hinschauen.

Fall 3: 900 Meter, statt 1.000 Meter

Der dritte Fall wirkt besonders speziell: Die Händlerin bestellte in der Weihnachtszeit 1.000 Meter Stoff. Geliefert wurden 900. Die Druckerei meinte, dass zehn Prozent Toleranz im Rahmen seien.

Lösung: Blick in die AGB

Rein gesetzlich gesehen gibt es keine Zehn-Prozent-Toleranz. Es muss das geliefert werden, was bestellt wird. Streng genommen wäre ein Zentimeter zu wenig schon ein Mangel. Die Toleranz könnte sich aber aus den AGB ergeben. Hier müsste also geschaut werden, ob es eine solche Klausel gibt und – vor allem – ob diese nicht rechtswidrig ist. Hierzu hat beispielsweise das LG Hamburg entschieden (Urteil vom 13.12.2005 - 416 O 264/05), dass eine solche Klausel rechtswidrig ist, wenn nicht belegt werden kann, dass solche Mengentoleranzen handelsüblich sind. Es reicht nicht aus, anzugeben, dass bei solch großen Mengen keine stückgenaue Produktion möglich ist.

Auch hier muss man sich also genau den Einzelfall anschauen.

Fazit: Auch im B2B gelten Regeln

Unterm Strich zeigt der Fall: Auch im B2B gilt:  Was bestellt ist, muss in der vereinbarten Qualität und Menge geliefert werden. Falsche Stückzahlen sind Sachmängel; Übermengen darf die Druckerei weder der Kundin aufbürden noch ohne Zustimmung vermarkten, zumal exklusive Designs geschützt sein können. Bei Qualitätsproblemen entscheidet, was konkret vereinbart wurde; hat die Druckerei diese Vorgaben nicht erfüllt, schuldet sie Nacherfüllung und ggf. Schadensersatz. Eine „Zehn-Prozent-Toleranz“ gibt es gesetzlich nicht – sie greift nur, wenn sie wirksam in den AGB vereinbart und als handelsüblich belegt ist. Für Händler:innen heißt das: Spezifikationen und AGB genau festhalten, Bestellungen und Dateien sauber dokumentieren, Mängel sofort rügen, Fristen setzen – und Exklusivrechte vertraglich absichern.
 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 12.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 12.08.2025
Lesezeit: ca. 4 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben