Reklamationen gehören zum Alltag im E-Commerce. Doch gerade bei Transportschäden stellt sich oft die Frage: Wie spät darf eine Meldung eigentlich kommen, dass Paket und/oder Ware beschädigt waren?
Reklamationen gehören zum Alltag im E-Commerce. Doch gerade bei Transportschäden stellt sich oft die Frage: Wie spät darf eine Meldung eigentlich kommen, dass Paket und/oder Ware beschädigt waren?
Im deutschen Verbrauchsgüterkauf gibt es, anders als die weitläufige Meinung, keine Pflicht, Mängel „unverzüglich“ zu rügen. Stattdessen gilt grundsätzlich die normale zweijährige Gewährleistungsfrist. Innerhalb dieses Zeitraums können Mängel gemeldet werden, dazu gehören auch Schäden, die beim Transport entstanden sind. Eine verspätete Reklamation allein reicht daher rechtlich nicht aus, um einen Anspruch zurückzuweisen.
Fest steht: Ob Produktionsfehler oder Schaden beim Transport: rechtlich ist beides das gleiche und dafür muss der Händler zwei Jahre einstehen.
Hinzu kommt jedoch ein bedeutender Punkt: Lediglich in den ersten zwölf Monaten nach Lieferung greift die gesetzliche Beweislastumkehr. Es wird also nur im ersten Jahr vermutet, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe/Lieferung der Ware vorlag.
Nein. Im Verbrauchsgüterkauf gibt es keine Pflicht zur „unverzüglichen“ Mängelrüge. Kunden können Mängel grundsätzlich innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist melden.
In den ersten zwölf Monaten nach Lieferung gilt die gesetzliche Beweislastumkehr. Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorlag, sofern nichts dagegen spricht.
Sinnvoll sind Fotos der Originalverpackung, der Polsterung und des beschädigten Artikels sowie eine kurze Beschreibung des Auspackens. Das erleichtert die Prüfung des Falls.
Im B2C-Geschäft grundsätzlich nicht. Klauseln, die Kunden zu einer schnellen Mängelrüge verpflichten, sind unwirksam und können rechtliche Risiken mit sich bringen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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