Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

Muss die Wirtschafts-Identifikationsnummer in der Rechnung angegeben werden?

Veröffentlicht: 17.10.2024
imgAktualisierung: 17.10.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
17.10.2024
img 17.10.2024
ca. 1 Min.
Rechnungimage vor einem Monitor
ribkhan / Depositphotos.com
Die W-IdNr., die ab November 2024 eingeführt wird, dient der Identifikation eines Unternehmens. Muss sie auch in die Rechnung?


Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird jedem wirtschaftlich Tätigen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugewiesen und bleibt für die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit unverändert. Die W-IdNr. wird im Impressum von Online-Shops oder auf Unternehmenswebseiten erforderlich sein, sobald die Zuteilung erfolgt ist. Wir wurden gefragt, wie es mit der Rechnung aussieht.

Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer in Rechnungen verpflichtend?

Weder das Bundeszentralamt für Steuern, noch das Bundesfinanzministerium gehen auf die Frage konkret ein. Daher lässt sich die Antwort nur aus den allgemein bestehenden Gesetzen ableiten. Die gesetzlich verpflichtenden Angaben auf einer Rechnung umfassen u. a. den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und Bezeichnung der gelieferten Waren oder Leistungen, den Zeitpunkt der Lieferung sowie die USt-IdNr. oder Steuernummer des Unternehmens​. Die Angabe der W-IdNr. auf einer Rechnung ist derzeit nicht genannt und somit nicht erforderlich.

Das deckt sich auch mit dem Zweck der W-IdNr., die primär der Identifikation im Besteuerungsverfahren dienen soll und somit nicht erforderlich für den Rechnungsverkehr ist. Es ist daher nicht nötig, sie auf Rechnungen zu führen, solange sie nicht ausdrücklich durch zukünftige gesetzliche Regelungen verlangt wird.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.10.2024
img Letzte Aktualisierung: 17.10.2024
Lesezeit: ca. 1 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
10 Kommentare
Kommentar schreiben

Olaf
23.04.2025

Antworten

Muss ich in der Buchhaltung bei Ausgangsrechnungen die WID des Empfängers (oder auch meine?) inkl. Unterscheidungsmerkmal mit der Buchung verknüpfen, da dies zukünftig bei Steuermeldungen wie UVA wichtig und verpflichtend wird?
Redaktion
24.04.2025
Hallo Olaf, nein, die W-IdNr. muss nach jetzigem Stand nicht auf Rechnungen stehen. Künftig kann sie aber für Meldungen wie die UVA relevant werden – daher ist es sinnvoll, sie intern mit Buchungen zu verknüpfen. Viele Grüße, die Redaktion
Marie-Luise Altmann
19.10.2024

Antworten

Muß ich die W-IdNr. beim zuständigen Finanzamt anfordern oder wird die automatisch zugeschickt?
Redaktion
21.10.2024
Hallo Marie-Luise,
die Nummer wird automatisch versandt.
Gruß, die Redaktion
Ralf
18.10.2024

Antworten

Rückfrage ans Finanzamt ergab, dass die W-IDR identisch mit der UST-ID ist und daher auch vom Bundeszentralamt nicht mitgeteilt wird, sofern man eine UST-ID hat. Folglich ändert sich für uns nichts, da diese überall bei uns angegeben ist, sogar auf der Rechnung. Der ganze Bericht hinkt. Wer also eine UST-ID hat und diese auch im Shop und sonst wo, wo die UST-ID erscheinen muss, hinterlegt hat, hat also damit auch alle Anforderungen der W-ID gemacht. Fazit: Der Bericht kann ignoriert werden.
Redaktion
22.10.2024
Hallo Ralf,
vielen Dank für den Hinweis. Wie wir bereits in dem Auftaktartikel ausgeführt haben, werden Unternehmen, die bereits eine USt-IdNr. besitzen, öffentlich darüber informiert, dass diese Nummer auch als W-IdNr. gilt.
Siehe: Änderungen für Shops: Unternehmen erhalten Wirtschafts-Identifikationsnummer (Link)
Viele unsere Leserinnen und Leser haben jedoch nicht automatisch eine USt-ID, beispielsweise weil sie Kleinunternehmer sind. Auch für alle anderen ist es relevant, zu unterscheiden, welche Nummer was bedeutet und wie wo angegeben werden muss.
Viele Grüße Die Redaktion
m.Zang
18.10.2024

Antworten

Bürokratie soll abgebaut werden. Da kann man nur noch lachen über diese Regelungen. Diesen Behörden sind die Belange von Unternehmen doch schnurz egal
CF
18.10.2024

Antworten

Nach der Aussage "Das deckt sich auch mit dem Zweck der W-IdNr., die primär der Identifikation im Besteuerungsverfahren dienen soll" ergibt es aber irgendwie weniger Sinn, dass die W-ID im Impressum angegeben werden muss, denn gerade Rechnungen sind ja die steuerlich relevanten Dokumente. Das Impressum ist ja "nur" als Anbieterkennzeichnung vorgesehen, oder übersehe ich etwas?
Schubert
18.10.2024

Antworten

Wir haben eine UsSt.-ID, wie wird den die W-ID Nr. gebildet? Ist dieses 1=1 die UsSt.Id, oder muß das noch was dazu?
Max Sonntag
18.10.2024

Antworten

Das ist doch mal wieder ein bürokratischer Unsinn, der zeigt, dass man in deutschen Amtsstuben Langeweile hat. Mit der Ust-ID (VAT-ID) gibt's dich bereits eine Nummer, mit der ein Unternehmen identifizierbar ist. Wozu jetzt noch eine zusätzliche W-IdNr notwendig wird, ist wohl nur den fleißigen Bediensteten im BZSt bekannt. Mich stört eine zusätzliche Nummer im Impressum wenig, aber wer die "Effizienz" deutscher Behörden kennt, weiß, dass das nicht zum Nulltarif zu bekommen sein wird, sondern einen sicher nicht beträchtlichen Millionenbetrag am Steuergeldern verschlingen wird, die dann an anderer Stelle fehlen.