Einmal Party und dann zurück: Wenn Produkte beschädigt zurückkommen
Der Fall: Luise bestellt bei Robert ein Hochzeitskleid. Dieses trägt sie auch am großen Tag. Nach der Hochzeit erklärt sie den Widerruf und schickt das Kleid zurück. Robert fällt aus allen Wolken: Das Kleid riecht nach Rauch und Schweiß, die Schleppe ist deutlich abgenutzt und Rotweinflecke sind auch darauf. So kann er das Kleid auf keinen Fall weiterverkaufen. Er spielt mit dem Gedanken, die Retoure einfach abzulehnen, aber: Darf er das?
Die Lösung: Robert darf den Widerruf nicht ablehnen, da die Benutzung der Ware keinen gesetzlichen Grund darstellt. Allerdings hat er einen Anspruch auf Wertersatz, da das Kleid eindeutig über die Beschaffenheitsprüfung hinaus benutzt und sogar beschädigt wurde. Als Wertersatz kann er sogar einhundert Prozent geltend machen, wenn das Kleid wirklich nur noch für die Tonne ist. Im Ergebnis hat er also den Kaufpreis und das Kleid, während Luise nichts hat.
Hinweis: Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nicht, wenn Produkte im Rahmen einer vernünftigen Beschaffenheitsprüfung beschädigt wurden. So kann es sein, dass an einem Möbelstück durch den Aufbau Kratzer entstehen. Diesen möglichen Wertverlust müssen Händler:innen hinnehmen.
Nur für dich: Ausschluss des Widerrufsrechts bei individualisierter Ware
Der Fall: Marius bestellt bei Karla ein bedrucktes Kissen. Er schickt ihr ein Familienfoto und sie druckt das ganze auf den Stoff seiner Wahl. Als er das Kissen in den Händen hält, stellt er fest, dass das Kissen kleiner ist, als in seiner Vorstellung. Er schreibt Karla und will das Produkt zurückschicken. Karla weist ihn darauf hin, dass das Kissen exakt die im Shop angegebenen Maße hat und überdies kein Widerrufsrecht bestehe. Zu Recht?
Die Lösung: Karla hat recht. Bei dem Kissen handelt es sich um ein individualisiertes Produkt. Nimmt sie es zurück, könnte sie es aus unterschiedlichen Gründen nicht verkaufen. Zum einen wird es kaum Interessenten geben; zum anderen besteht da auch noch das datenschutzrechtliche Problem. Immerhin sind Fotos von Personen auch geschützt. Hinzu kommt auch noch das urheberrechtliche Problem. Selbst wenn sie wollte, sie dürfte das Kissen auch gar nicht verkaufen. Entsprechend ist es vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Schneckenpost: Retoure kommt nach Monaten zurück
Der Fall: Klaus bestellt bei Peter ein Handy und erklärt noch am Tag der Zustellung den Widerruf. Danach passiert erst mal monatelang nichts. Nach fast einem Jahr schickt Klaus das Handy dann doch zurück. Peter fragt sich, ob er den Widerruf annehmen muss. Immerhin war das Handy schon zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr das aktuelle Modell. Es nun noch zum ursprünglichen Preis loszuwerden, dürfte kaum möglich sein.
Die Lösung: Peter muss das Handy dennoch annehmen. Es kommt lediglich darauf an, ob der Widerruf rechtzeitig erklärt wurde. Das ist hier passiert. Aber welchen Sinn hat es, dass im Gesetz auch eine Frist für die Rücksendung verankert ist? Durch die zu späte Rücksendung ist Klaus in Verzug geraten und hat sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht. Der Schaden beruht hier in dem Fall auf dem Fakt, dass die Zeit das Handy überholt hat.
Och nö, doch nicht: Annahme verweigert, und nun?
Der Fall: Maria bestellt bei Annabell neues Werkzeug für ihren Hobbyraum. Als der Paketbote klingelt, überlegt Maria es sich kurzerhand anders und verweigert einfach die Annahme. Das Paket geht zurück und Annabell muss mehr Kosten tragen. Sie fragt sich, was jetzt konkret zu tun ist. Immerhin hat sie auch nichts von Maria gehört.
Die Lösung: Die Annahmeverweigerung an sich ist noch kein Widerruf. Zum Widerruf gehört immer auch eine Widerrufserklärung. Kommt diese nun nicht innerhalb der Widerrufsfrist, kann Annabell Maria dazu auffordern, die Ware auf ihre Kosten wieder abzunehmen. Auch die Kosten für die Annahmeverweigerung müsste Maria dann zahlen.
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