Besonders im Handmade-Bereich werden oft ausschließlich personalisierte Produkte angeboten. Handelt es sich dabei um Produkte, die so personalisiert sind, dass sie nicht an andere Personen weiterverkauft werden können, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Benötigen Shops in diesem Fall überhaupt eine Widerrufsbelehrung?
Gesetzlicher Hintergrund
Kurz gesagt: Ja, auch wenn für kein einziges Produkt im Shop ein Widerrufsrecht besteht, muss dennoch belehrt werden. Hintergrund ist das Gesetz.
In Art. 246a des EGBGB (Einführungsgesetz BGB) heißt es: „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312 g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren [...].“
Der zitierte § 312 g Absatz 1 BGB regelt, dass es im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Unternehmen immer ein Widerrufsrecht gibt. Die Ausnahmen sind allerdings erst in Absatz 2 geregelt. Dafür sieht das EGBG aber vor, dass in der Widerrufsbelehrung auch über bestehende Ausnahmen informiert werden muss.
Sollte ich die Kundschaft auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hinweisen?
Verbraucher wissen manchmal nicht, dass sie für bestimmte Produkte kein Widerrufsrecht haben. Um Ärger zu vermeiden, weisen daher manche Händler aktiv in ihrem Angebot darauf hin, dass es kein Widerrufsrecht gibt. Mit solchen Aussagen sollte man aber vorsichtig sein. In einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung wird ohnehin auf die Ausnahmen hingewiesen, die für den Shop relevant sind. Eigenkreationen im Angebotstext könnten unbeabsichtigt zu Widersprüchen oder Irreführungen sorgen. Die Folge können Abmahnungen sein. Oder aber die Belehrung wird durch einen Satz an der falschen Stelle im Shop im ganzen unwirksam, was dann in einem verlängerten Widerrufsrecht (ein Jahr und vierzehn Tage) endet.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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