Immer wieder setzen wir uns mit dem Thema Annahmeverweigerung auseinander. Diese ist nicht grundsätzlich als Widerruf zu verstehen. Taktisch ist es daher oft klug, wenn Händlerinnen und Händler warten, bis die Widerrufsfrist (meist zwei Wochen) verstrichen ist. Aber: Beginnt diese Frist überhaupt zu laufen? Immerhin hatte die Kundschaft die Ware nie in der Hand.
Eine Annahmeverweigerung ist eine Pflichtverletzung
Zunächst muss man sich bewusst machen, was eine Annahmeverweigerung rein rechtlich ist. Mit dem Kaufvertrag entstehen auf beiden Seiten Pflichten. Der Shop ist verpflichtet, die Ware in dem vereinbarten Zustand zu versenden; die Kundschaft ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen – und die Ware anzunehmen. Wird die Annahme hingegen verweigert, begeht die Kundschaft eine Pflichtverletzung und gerät in den sogenannten Annahmeverzug. Anders als beim Leistungsverzug (beispielsweise wenn die Ware zu spät geliefert wird) ist hier keine Mahnung notwendig.
Voraussetzungen für den Annahmeverzug sind:
- Die Ware wurde versendet.
- Die Kundschaft war dazu in der Lage, die Ware anzunehmen.
- Die Annahme wurde unberechtigterweise verweigert.
Pflichtverletzung darf nicht zu Lasten des Shops gehen
Mit der Annahmeverweigerung begeht die Kundschaft also eine Pflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung darf selbstverständlich nicht zu Lasten des Shops gehen. Entsprechend beginnt die Widerrufsfrist mit der Annahmeverweigerung zu laufen. Schließlich hatte die Kundschaft die Möglichkeit, die Ware entgegenzunehmen, und hat damit auf die Beschaffenheitsprüfung verzichtet.
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Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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