Widerrufsbutton: Wie sieht er aus, wo muss er hin, wie funktioniert er?

Veröffentlicht: 04.02.2026
imgAktualisierung: 04.02.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 5 Min.
04.02.2026
img 04.02.2026
ca. 5 Min.
Vergrößerte Ansicht eines „Widerruf“-Buttons auf einem Laptop mit Online-Shop-Oberfläche und Einkaufssymbolen.
Erstellt mit KI
Ab dem 19. Juni ist der Widerrufsbutton für Online-Shops Pflicht. Was Händler jetzt zur Platzierung, Gestaltung und Umsetzung wissen müssen.

Platzierung & Gestaltung des Widerrufsbuttons

Wo muss der Widerrufsbutton im Online-Shop platziert sein?

Nach der Richtlinie muss die Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für Verbraucher:innen leicht zugänglich sein.

Das bedeutet konkret:

Ständig verfügbar: Die Widerrufsfunktion muss von jeder Unterseite der Online-Präsenz aus erreichbar sein. Verbraucher:innen dürfen nicht erst zu einer bestimmten Seite navigieren oder mehrere Klicks ausführen müssen.

Zulässige Platzierungen:

  • in der Kopfzeile (Header) oder
  • in der Fußzeile (Footer) der Online-Präsenz, sofern der Widerrufsbutton dort deutlich hervorgehoben und klar von anderen Inhalten abgegrenzt ist.
  • Zusätzlich natürlich im Kundenkonto

Leicht zugänglich: Die Nutzung darf nicht von einem Login, einer Registrierung oder sonstiger Authentifizierung abhängen. Der Widerrufsbutton muss auch für Gastbestellungen erreichbar sein.

Wie muss der Widerrufsbutton gestaltet sein?

Neben der Platzierung stellt die Richtlinie auch Anforderungen an die Gestaltung und Bezeichnung der Widerrufsfunktion.

Hervorgehobene Gestaltung: Der Widerrufsbutton bzw. der Widerrufslink muss sich optisch klar von anderen Informationen (z. B. AGB, Impressum, Datenschutzerklärung) abheben.

Geeignet sind etwa:

  • eine auffällige Farbe,
  • ausreichende Kontraste,
  • eine klare räumliche Abgrenzung.

Eindeutige und gut lesbare Beschriftung: Die Bezeichnung muss klar und unmissverständlich sein, z. B.:

  • „Vertrag widerrufen“
  • „Widerruf erklären“
  • Mehrdeutige Begriffe wie „stornieren“ sind unzulässig.

Reicht ein Link aus oder ist ein echter Widerrufsbutton erforderlich?

Die Widerrufsfunktion muss kein technischer Button sein. Auch ein Hyperlink ist zulässig, wenn:

  • der Link selbst die eindeutige Bezeichnung „Widerruf“ oder „widerrufen“ enthält,
  • keine missverständlichen oder abweichenden Begriffe verwendet werden,
  • der Link genauso hervorgehoben und leicht auffindbar ist wie ein Button.

Darf der Widerrufsbutton in einem Dropdown oder im Kundenkonto versteckt werden?

Nein, der Widerrufsbutton darf nicht „versteckt“ werden. Die Richtlinie verlangt, dass die Widerrufsfunktion hervorgehoben platziert und für Verbraucher:innen leicht zugänglich ist.

Muss der Widerrufsbutton auf mobilen Endgeräten genauso verfügbar sein wie auf Desktop?

Ja, der Widerrufsbutton muss auf allen Endgeräten verfügbar sein, über die der Online-Shop genutzt werden kann – also mobil genauso wie auf Desktop.

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Verfügbarkeit & Zugang

Was bedeutet es, dass der Widerrufsbutton während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein muss?

Das bedeutet, dass Verbraucher:innen den Widerruf zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Widerrufsfrist über den Widerrufsbutton erklären können müssen – ohne Einschränkungen oder zeitliche Lücken. Da der Widerrufsbutton grundsätzlich auch für Gäste ohne Kundenkonto benutzbar sein muss, wird er einfach „pauschal“ im Shop eingebunden. Er darf also auch für Kund:innen sichTbar sein, die im Shop gar nichts bestellt haben oder deren Widerrufsfrist schon abgelaufen ist.

Muss der Widerrufsbutton auch für Gastbestellungen ohne Kundenkonto zugänglich sein?

Ja, der Widerrufsbutton muss auch für Gastbestellungen ohne Kundenkonto zugänglich sein. Auch Personen, die ein Kundenkonto haben, müssen ohne Login den Widerruf über die Funktion erklären können.

Ablauf nach dem Klick

Was muss nach dem Klick auf den Widerrufsbutton rechtlich passieren?

Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton muss Verbraucher:innen die Möglichkeit gegeben werden, den Widerruf wirksam zu erklären. Der Klick allein reicht noch nicht automatisch aus, um den Vertrag zu widerrufen.

Rechtlich erforderlich ist Folgendes:

Abgabe einer eindeutigen Widerrufserklärung: Nach dem Klick muss ein Vorgang folgen, mit dem Verbraucher:innen klar und bewusst erklären können, dass sie den Vertrag widerrufen wollen. Der Widerruf muss als solcher eindeutig erkennbar sein.
Bestätigung der Absendung: Verbraucher:innen müssen die Widerrufserklärung aktiv bestätigen können (z. B. durch einen weiteren Klick wie „Widerruf absenden“). So wird sichergestellt, dass kein versehentlicher Widerruf erfolgt.
Unverzügliche Eingangsbestätigung: Nach Abgabe des Widerrufs muss der Händler den Eingang des Widerrufs bestätigen, etwa per E-Mail.

Muss der Eingang des Widerrufs über den Button bestätigt werden?

Ja, nach Abgabe des Widerrufs muss der Händler den Eingang des Widerrufs bestätigen, etwa per E-Mail.

Wird der Widerruf durch die Verwendung des Buttons automatisch akzeptiert?

Nein, der Widerrufsbutton ist ein Erklärungsweg, kein automatischer Widerruf. Wird der Widerruf über den Button zu spät erklärt oder greifen andere Ausschlussgründe, dürfen Shops den Widerruf ablehnen.

Anwendungsbereich & Ausnahmen

Reicht der Widerrufsbutton aus oder ist weiterhin eine klassische Widerrufsbelehrung erforderlich?

Nein, der Widerrufsbutton ersetzt die Widerrufsbelehrung nicht. Auch nach Einführung des Widerrufsbuttons bleibt die klassische Widerrufsbelehrung verpflichtend.

Der Widerrufsbutton ist lediglich ein zusätzlicher, vereinfachter Weg, um den Widerruf elektronisch zu erklären. Er ändert nichts an den bestehenden Informationspflichten der Händler:innen.

Muss die Widerrufsbelehrung wegen des Widerrufsbuttons angepasst werden?

Ja. Die Widerrufsbelehrung muss an den Widerrufsbutton angepasst werden, weil sich durch ihn ein zusätzlicher Widerrufsweg ergibt.

Nutzungspflicht & Alternativen

Sind Kund:innen verpflichtet, den Widerrufsbutton zu nutzen?

Nein, Kund:innen sind nicht verpflichtet, den Widerrufsbutton zu nutzen. Widerrufe können weiterhin per E-Mail oder Nachricht in der Rücksendung selbst erklärt werden.

Dürfen Händler andere Widerrufsmöglichkeiten neben dem Widerrufsbutton anbieten?

Ja, Händler:innen dürfen – und müssen – weitere Widerrufsmöglichkeiten neben dem Widerrufsbutton anbieten.

Daten & Rücksendung

Welche Daten dürfen oder müssen beim Widerruf über den Widerrufsbutton abgefragt werden?

Beim Widerruf über den Widerrufsbutton dürfen nur solche Daten abgefragt werden, die für die eindeutige Zuordnung und Abwicklung des Widerrufs erforderlich sind. Eine umfassende Datenerhebung ist nicht zulässig.

Darf der Händler beim Widerruf zusätzliche Angaben verlangen, etwa den Rückgabegrund?

Nein, Händler:innen dürfen beim Widerruf keine zusätzlichen Angaben verlangen, die über die eindeutige Widerrufserklärung hinausgehen.

Der Widerruf ist grundlos möglich. Die Angabe eines Rückgabegrundes ist freiwillig und darf keine Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf sein.

Muss nach dem Widerruf automatisch ein Rücksendeetikett bereitgestellt werden?

Nein, Händler:innen sind nicht verpflichtet, nach einem Widerruf automatisch ein Rücksendeetikett bereitzustellen.

Veröffentlicht: 04.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 04.02.2026
Lesezeit: ca. 5 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
15 Kommentare
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Stefam M.
10.02.2026

Antworten

Ich verkaufe nur über meinen Ebay Top-Shop. Jetzt hoffe ich, dass Ebay für eine entsprechende, rechtskonforme Einbindung in alle meine Artikel sorgen wird....
Susanne M.
07.02.2026

Antworten

Das Theater mit dem Widerrufsbutton verstärkt meine Einstellung zunehmend einfach kein B2C Geschäft, also kein Angebot mehr an Endkunden zu richten. Der Button wird die Kunden nur animieren überall "mal eben" zu bestellen, und wer am schnellsten und am billigsten geliefert hat, bekommt seine Ware nicht wieder an den Kopf geworfen, während bei allen anderen Parallelbestellungen dann die Händler "mal eben durch Klick auf den Button" auf der Abwicklung und Kosten sitzenbleiben werden. Wir haben die Konsumenten so erzogen. SHEIN, TEMU und Co. werden das Problem so lösen, das zwar ein Widerruf schnell gedrückt sein wird, aber die Erstattung des Kaufpreises dann die Engstelle für die Kunden. Pech gehabt.
Michael K
10.02.2026
"Der Button wird die Kunden nur animieren überall "mal eben" zu bestellen" Wer so denkt, der macht das auch jetzt schon. Der Button ist im Footer erlaubt, wo er meist wohl nur zufällig gefunden wird. Ich denke vielen werden ihn da auch platzieren. Allein schon um die Nutzung gering zu halten und das ausprobieren zu verhindern. Die Daten muss man weiterhin eingeben und damit auch bereit haben. Es ist also "nur" ein anderer Weg. Da wird jetzt vermutlich mehr gejammert, als es Notwendig ist. Ja der Einbau ist zusätzlicher Aufwand und der Prozess dahinter muss entwickelt werden, aber das scheint alles in einem Überschaubaren rahmen und nach den einen oder anderen Aufreger direkt nach dem in Kraft treten, kräht da kein Hahn mehr nach.
Alexander v. Z.
05.02.2026

Antworten

Der Wortlaut des Widerrufsrechts in § 355 BGB und der EU-Verbraucherrechterichtlinie sieht den Widerruf der gesamten vertraglichen Beziehung vor. Ein gesetzlicher Anspruch, nur einzelne Artikel aus einer Mehrfachbestellung zu widerrufen, ist nicht vorgesehen. Viele Händler akzeptieren aus Kulanz einen Teil-Widerruf bzw. die Rücksendung einzelner Artikel und erstatten entsprechend anteilig; das ist aber eine freiwillige Leistung, rechtlich nicht zwingend. Muss der Widerrufsbutton und das hinterlegte Formular also nur den gesamten Widerruf umfassen? Teilwiderruf bleibt Kulanz und erfordert eine separate Kontaktaufnahme?
Redaktion
05.02.2026
Genau, es gibt weiterhin keine Pflicht Teilwiderrufe zu akzeptieren. Entsprechend muss auch kein Feld integriert werden, welche Produkte aus der Bestellung zurück gehen sollen, weil der Widerruf grundsätzlich erst mal die ganze Bestellung umfasst.
Sven
05.02.2026

Antworten

Ein Button der zu einem Widerrufsformular (Widerruf) führt klassisch per Mail oder per Post versendet wird ist nicht mehr erlaubt?
cf
05.02.2026

Antworten

Hallo, eine Frage wurde leider in keinem eurer Beiträge beantwortet: Wie soll damit sichergestellt werden, dass nicht irgendwer etwas eingibt und eine fremde E-Mail Adresse eintippt? Wenn eine automatische Bestätigung an irgendeine frei eingebbare Mailadresse verschickt wird, ohne das ein opt-in vorliegt, dann ist die erste Abmahnung doch sicher... Oder gibt es für diese Bestätigungsmails eine Ausnahmeregelung, so dass dieser Fall nicht abmahnfähig ist? Dann freue ich mich schon auf Massen an Spam von Shops, die mit "versehentlichen Bestätigungen" auf sich aufmerksam machen wollen. Hier wäre eine Rechtsauskunft von euch hilfreich...
Redaktion
05.02.2026
Hallo, du darfst nicht nur die E-Mail-Adresse, sondern beispielsweise auch die Bestellnummer abfragen. Also alles, was sicherstellt, dass du den Widerruf zuordnen kannst. Dass jemand alle Daten einer Bestellung kennt, ist eher unwahrscheinlich. Und selbst wenn du nur die E-Mail-Adresse abfragst und die Eingangsbestätigung herausschickst: Im Zweifel wird sich der Kunde melden und Bescheid sagen, oder die ignorieren und die Ware behalten.
cf
05.02.2026
Hallo, vielen Dank für die Rückmeldung. Die Verordnung sagt jedoch, dass der Kunde die von ihm gewünschte Rückmeldeadresse angeben können muss - und diese muss damit ja nicht zwingend die Mailadresse sein, welche er zur Bestellung genutzt hat. Somit kann die Mailadresse nicht validiert werden - daher ja meine Frage bzw. Problem....
Redaktion
05.02.2026
Guter Punkt! Aber auch hier wird es praktisch so sein, dass ja keine Rücksendung erfolgt, vom Shop dann eine Erinnerung an die Mail-Adresse erfolgen wird, von der aus bestellt wurde und dann der Irrtum aufällt.
cf
06.02.2026
Korrekt, aber die erste Mail-Bestätigung geht trotzdem ohne opt-in an eine unbekannte, vom Kunden gemäß Verordnung frei gewählte, E-Mail Adresse. Und genau DAS ist ja das Problem, denn wenn irgendeine fremde Adresse eingegeben wird, wäre es ja nicht erlaubt und man hat direkt eine Abmahnung auf dem Tisch...
Jens
07.02.2026
Die letzte Antwort der Redaktion beantwortet die ursprüngliche Frage von cf nicht. Wie stellt man denn sicher, dass über die Funktion des Widerrufbuttons (1.) nicht mit beliebig eingegebenen Emailadressen vom x-beliebigen User Spam generiert wird und (2.) nicht von Shopbetreibern selbst "versehentliche" Bestätigungsmails als unerwünschte Werbung ohne jeglichen opt-in versendet werden? Hierzu gibt es dringenden Informationsbedarf, damit der Shopbetreiber nicht in die Abmahnfalle tappt. Man stelle sich vor, der Abmahner tippt selbst die Emails ein - wie praktisch...
Redaktion
09.02.2026
Nein, es käme zu keiner Abmahnung, da in so eine Bestätigungsmail keine Werbung gehört.
Maritn Hoffmann
04.02.2026

Antworten

Das nenne ich doch mal Bürokratieabbau in höchster Form.......... Wenn das "klein klein" so weitergeht, lautet die Formel bald : auf einen Inhaber, Gesellschafter, Mitgesellschafter kommen 5 Administratoren für das regulatorische.
Michael K
10.02.2026
So viel Bürokratie dürfte doch gar nicht dazukommen. Den Widerrufsprozess muss es sowieso schon geben. Die Regeln dafür ändern sich auch nicht. Es gibt jetzt lediglich einen neuen Weg diesen auszulösen. Der bestehende Prozess muss entsprechend erweitert werden. In wie weit kommt es zu aber zu dauerhaft mehr Bürokratie?