Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler:innen den Widerrufsbutton in ihrem Shop integrieren. In diesem Beitrag gehen wir auf die häufigsten Fragen und Missverständnisse ein.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler:innen den Widerrufsbutton in ihrem Shop integrieren. In diesem Beitrag gehen wir auf die häufigsten Fragen und Missverständnisse ein.
Nach der Richtlinie muss die Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für Verbraucher:innen leicht zugänglich sein.
Das bedeutet konkret:
Ständig verfügbar: Die Widerrufsfunktion muss von jeder Unterseite der Online-Präsenz aus erreichbar sein. Verbraucher:innen dürfen nicht erst zu einer bestimmten Seite navigieren oder mehrere Klicks ausführen müssen.
Zulässige Platzierungen:
Leicht zugänglich: Die Nutzung darf nicht von einem Login, einer Registrierung oder sonstiger Authentifizierung abhängen. Der Widerrufsbutton muss auch für Gastbestellungen erreichbar sein.
Neben der Platzierung stellt die Richtlinie auch Anforderungen an die Gestaltung und Bezeichnung der Widerrufsfunktion.
Hervorgehobene Gestaltung: Der Widerrufsbutton bzw. der Widerrufslink muss sich optisch klar von anderen Informationen (z. B. AGB, Impressum, Datenschutzerklärung) abheben.
Geeignet sind etwa:
Eindeutige und gut lesbare Beschriftung: Die Bezeichnung muss klar und unmissverständlich sein, z. B.:
Die Widerrufsfunktion muss kein technischer Button sein. Auch ein Hyperlink ist zulässig, wenn:
Nein, der Widerrufsbutton darf nicht „versteckt“ werden. Die Richtlinie verlangt, dass die Widerrufsfunktion hervorgehoben platziert und für Verbraucher:innen leicht zugänglich ist.
Ja, der Widerrufsbutton muss auf allen Endgeräten verfügbar sein, über die der Online-Shop genutzt werden kann – also mobil genauso wie auf Desktop.
Während der Gesetzgeber mit hohen Kosten pro Shop ausgeht, machen wir es günstiger:
Die Lösung befindet sich in der finalen Phase. Händler können sich jetzt vormerken lassen und erhalten frühzeitig Zugang zur rechtssicheren Umsetzung.
Das bedeutet, dass Verbraucher:innen den Widerruf zu jedem Zeitpunkt innerhalb der Widerrufsfrist über den Widerrufsbutton erklären können müssen – ohne Einschränkungen oder zeitliche Lücken. Da der Widerrufsbutton grundsätzlich auch für Gäste ohne Kundenkonto benutzbar sein muss, wird er einfach „pauschal“ im Shop eingebunden. Er darf also auch für Kund:innen sichTbar sein, die im Shop gar nichts bestellt haben oder deren Widerrufsfrist schon abgelaufen ist.
Ja, der Widerrufsbutton muss auch für Gastbestellungen ohne Kundenkonto zugänglich sein. Auch Personen, die ein Kundenkonto haben, müssen ohne Login den Widerruf über die Funktion erklären können.
Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton muss Verbraucher:innen die Möglichkeit gegeben werden, den Widerruf wirksam zu erklären. Der Klick allein reicht noch nicht automatisch aus, um den Vertrag zu widerrufen.
Rechtlich erforderlich ist Folgendes:
Abgabe einer eindeutigen Widerrufserklärung: Nach dem Klick muss ein Vorgang folgen, mit dem Verbraucher:innen klar und bewusst erklären können, dass sie den Vertrag widerrufen wollen. Der Widerruf muss als solcher eindeutig erkennbar sein.
Bestätigung der Absendung: Verbraucher:innen müssen die Widerrufserklärung aktiv bestätigen können (z. B. durch einen weiteren Klick wie „Widerruf absenden“). So wird sichergestellt, dass kein versehentlicher Widerruf erfolgt.
Unverzügliche Eingangsbestätigung: Nach Abgabe des Widerrufs muss der Händler den Eingang des Widerrufs bestätigen, etwa per E-Mail.
Ja, nach Abgabe des Widerrufs muss der Händler den Eingang des Widerrufs bestätigen, etwa per E-Mail.
Nein, der Widerrufsbutton ist ein Erklärungsweg, kein automatischer Widerruf. Wird der Widerruf über den Button zu spät erklärt oder greifen andere Ausschlussgründe, dürfen Shops den Widerruf ablehnen.
Nein, der Widerrufsbutton ersetzt die Widerrufsbelehrung nicht. Auch nach Einführung des Widerrufsbuttons bleibt die klassische Widerrufsbelehrung verpflichtend.
Der Widerrufsbutton ist lediglich ein zusätzlicher, vereinfachter Weg, um den Widerruf elektronisch zu erklären. Er ändert nichts an den bestehenden Informationspflichten der Händler:innen.
Ja. Die Widerrufsbelehrung muss an den Widerrufsbutton angepasst werden, weil sich durch ihn ein zusätzlicher Widerrufsweg ergibt.
Nein, Kund:innen sind nicht verpflichtet, den Widerrufsbutton zu nutzen. Widerrufe können weiterhin per E-Mail oder Nachricht in der Rücksendung selbst erklärt werden.
Ja, Händler:innen dürfen – und müssen – weitere Widerrufsmöglichkeiten neben dem Widerrufsbutton anbieten.
Beim Widerruf über den Widerrufsbutton dürfen nur solche Daten abgefragt werden, die für die eindeutige Zuordnung und Abwicklung des Widerrufs erforderlich sind. Eine umfassende Datenerhebung ist nicht zulässig.
Nein, Händler:innen dürfen beim Widerruf keine zusätzlichen Angaben verlangen, die über die eindeutige Widerrufserklärung hinausgehen.
Der Widerruf ist grundlos möglich. Die Angabe eines Rückgabegrundes ist freiwillig und darf keine Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf sein.
Nein, Händler:innen sind nicht verpflichtet, nach einem Widerruf automatisch ein Rücksendeetikett bereitzustellen.
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