Was passiert, wenn ein Widerruf über den seit Kurzem angebotenen Widerrufsbutton eintrudelt, der im System jedoch keiner Bestellung zugeordnet werden kann? Ein Blick auf die rechtlichen Pflichten zeigt: Einfach abwarten und die Sache auf sich beruhen lassen, ist für Händlerinnen und Händler keine Option.
Pflicht zur aktiven Kontaktaufnahme
Weichen die Angaben im Formular ab, etwa weil eine andere Mail-Adresse als bei der Bestellung genutzt wurde oder mehrere identische Käufe innerhalb der Frist liefen, stehen Shop-Betreiber vor einem Rätsel.
In solchen Fällen darf der Widerruf nicht einfach ad acta gelegt werden. Der Shop ist vielmehr in der Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären. Wenn eine eindeutige Zuordnung unmöglich ist, muss unverzüglich eine Nachfrage beim Absender erfolgen. Hierzu ist die beim Absenden des Widerrufs hinterlegte E-Mail-Adresse oder das genannte Kommunikationsmittel zu nutzen. Ein Aussitzen des Problems aufgrund unvollständiger Kundenangaben ist rechtlich nicht zulässig.
Für die E-Commerce-Branche bedeutet diese Vorgabe vor allem eines: zusätzlichen manuellen Aufwand in der Retourenabwicklung.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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Kann der Händler den Widerruf dagegen keiner Bestellung zuordnen und ist auch keine Kontaktaufnahme mit dem Kunden möglich, trägt grundsätzlich der Kunde das Risiko. Er muss seinen Widerruf so erklären, dass der Händler ihn einer konkreten Bestellung zuordnen und bearbeiten kann.
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