Viele Händler wollen die technische Umstellung im Zusammenhang mit dem neuen Widerrufsbutton hinter sich bringen und denken an einen Frühstart. Doch die vorzeitige Implementierung birgt eine juristische Stolperfalle, die den vermeintlichen Vorsprung in ein Abmahnrisiko verwandelt.
Erlaubt: Vorab-Umbau
Grundsätzlich spricht aus rechtlicher Sicht nichts gegen eine vorzeitige Integration des neuen Widerrufsbuttons. Da die digitale Schaltfläche den Kundinnen und Kunden lediglich einen zusätzlichen, komfortableren Weg eröffnet, um ihren Vertrag zu widerrufen, ist eine freiwillige Einführung vor dem offiziellen Stichtag nicht verboten. Die bestehenden Widerrufsmöglichkeiten per E-Mail, Brief oder Musterformular werden dadurch nicht beschnitten, sondern nur digital erweitert.
Neuer Widerrufsbutton, neue Widerrufsbelehrung
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass gleichzeitig die Widerrufsbelehrung angepasst werden muss. In diesem Falle stellst du dem Verbraucher auf deiner Internetpräsenz ein elektronisch ausfüll- und übermittelbares Widerrufsformular zur Verfügung, worüber auch bereits nach dem aktuell geltenden Recht in der Widerrufsbelehrung zu informieren ist.
Achtung: Der Schutz vor Abmahnungen durch die exakte Verwendung des gesetzlichen Musters greift für den neuen Text erst ab dem offiziellen Stichtag. Wer die neue Vorlage im Übergangszeitraum nutzt, verliert diese Schutzwirkung. Fehler in der Belehrung könnten dann abgemahnt werden und man begibt sich in Erklärungsnot. Allerdings sollte das Risiko überschaubar sein, wenn eine von einem Experten erstellte Widerrufsbelehrung verwendet wird.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben