Mit dem geplanten Widerrufsbutton kommt eine neue Pflicht auf Online-Händler zu: Verbraucher sollen künftig Verträge im Fernabsatz mit wenigen Klicks widerrufen können. Für viele Händler wirft das viele neue Fragen auf. So wurden wir gefragt, ob die Pflicht auch dann gilt, wenn das Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen ist – etwa weil der Shop nur individualisierte Waren oder andere Artikel anbietet, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist?
Könnte die Pflicht auch ohne Widerrufsrecht greifen?
Der Entwurf zum neuen § 356a BGB sieht vor, dass Händler bei Online-Verträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereithalten sollen. Diese Funktion müsse gut sichtbar und leicht zugänglich sein.
Entscheidend ist aber, dass der Gesetzgeber die Pflicht an das Bestehen eines Widerrufsrechts knüpft. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion gilt dabei [...] für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die in der Verbraucherrechte-RL ein Widerrufsrecht vorgesehen ist.“ Dafür spricht auch, dass die Funktion zum Widerruf per Klick nur bis zum Ablauf der Widerrufsfrist eingeblendet werden muss, nicht darüber hinaus.
Das lässt sich demzufolge so auslegen: Wo ein Verbraucher tatsächlich widerrufen darf, muss auch der Button vorhanden sein. Wo das Gesetz das Widerrufsrecht ausschließt (oder die Frist verstrichen ist), entfiele somit die technische Pflicht. Vergleichbar ist dieses Szenario mit dem Kündigungs-Button, den es bereits einige Jahre gibt. Diesen müssen ebenfalls nur Shops bereithalten, bei denen es kündbare Laufzeitverträge gibt.
Warum Händler sich nicht zu sicher fühlen sollten
Aber nicht zu früh freuen, denn die Ausschlussgründe sind eng gefasst und werden von Gerichten streng geprüft. Viele Händler gehen davon aus, dass ihre Angebote ausgenommen sind, etwa weil sie „individuell“ oder „schnell verderblich“ seien. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass scheinbar eindeutige Fälle nicht immer den Ausschluss rechtfertigen. Schon kleine Abweichungen oder eine nur oberflächliche Individualisierung können dazu führen, dass ein Widerrufsrecht doch besteht – und mit ihm die Pflicht zum Button.
Wichtig zu wissen: Der Widerrufsbutton selbst begründet nach der Gesetzesbegründung kein Widerrufsrecht. Er ist lediglich ein technisches Werkzeug. Wer ihn also vorsorglich anbietet, läuft nicht Gefahr, dadurch neue Rechte zu schaffen, so die Gesetzesbegründung. Umgekehrt kann ein fehlender Button in Fällen, in denen das Widerrufsrecht doch greift, schnell zu Abmahnungen oder Bußgeldern führen.
Es kommt auf den Einzelfall an
Der neue Widerrufsbutton wird für alle Online-Händler relevant, die Verbrauchern Fernabsatzverträge anbieten. Ob er eingebunden werden muss, hängt davon ab, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht. Wer sich vorschnell auf Ausnahmen beruft, riskiert unangenehme Überraschungen. Deshalb gilt: Ausschlussgründe immer sorgfältig prüfen – und im Zweifel rechtlich beraten lassen.
Wichtig: Die Informationspflicht über das Widerrufsrecht bleibt bestehen. Es ist nach wie vor in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich darüber zu belehren, ob oder ob kein Widerrufsrecht besteht.
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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