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Widerrufsbutton im Online-Shop – Pflicht auch ohne Widerrufsrecht?

Veröffentlicht: 08.09.2025
imgAktualisierung: 08.09.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.09.2025
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ca. 2 Min.
Über einem Schreibtisch hängt eine Pinnwand mit dem Widerrufsbutton und dem Stichtag angepinnt
Erstellt mit ChatGPT
Müssen Händler von z. B. personalisierten Waren, einen Widerrufsbutton anbieten? Wir klären die neue Rechtslage.


Mit dem geplanten Widerrufsbutton kommt eine neue Pflicht auf Online-Händler zu: Verbraucher sollen künftig Verträge im Fernabsatz mit wenigen Klicks widerrufen können. Für viele Händler wirft das viele neue Fragen auf. So wurden wir gefragt, ob die Pflicht auch dann gilt, wenn das Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen ist – etwa weil der Shop nur individualisierte Waren oder andere Artikel anbietet, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist?

Könnte die Pflicht auch ohne Widerrufsrecht greifen?

Der Entwurf zum neuen § 356a BGB sieht vor, dass Händler bei Online-Verträgen eine elektronische Widerrufsfunktion bereithalten sollen. Diese Funktion müsse gut sichtbar und leicht zugänglich sein.

Entscheidend ist aber, dass der Gesetzgeber die Pflicht an das Bestehen eines Widerrufsrechts knüpft. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die Verpflichtung zur Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion gilt dabei [...] für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die in der Verbraucherrechte-RL ein Widerrufsrecht vorgesehen ist.“ Dafür spricht auch, dass die Funktion zum Widerruf per Klick nur bis zum Ablauf der Widerrufsfrist eingeblendet werden muss, nicht darüber hinaus.

Das lässt sich demzufolge so auslegen: Wo ein Verbraucher tatsächlich widerrufen darf, muss auch der Button vorhanden sein. Wo das Gesetz das Widerrufsrecht ausschließt (oder die Frist verstrichen ist), entfiele somit die technische Pflicht. Vergleichbar ist dieses Szenario mit dem Kündigungs-Button, den es bereits einige Jahre gibt. Diesen müssen ebenfalls nur Shops bereithalten, bei denen es kündbare Laufzeitverträge gibt.

Warum Händler sich nicht zu sicher fühlen sollten

Aber nicht zu früh freuen, denn die Ausschlussgründe sind eng gefasst und werden von Gerichten streng geprüft. Viele Händler gehen davon aus, dass ihre Angebote ausgenommen sind, etwa weil sie „individuell“ oder „schnell verderblich“ seien. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass scheinbar eindeutige Fälle nicht immer den Ausschluss rechtfertigen. Schon kleine Abweichungen oder eine nur oberflächliche Individualisierung können dazu führen, dass ein Widerrufsrecht doch besteht – und mit ihm die Pflicht zum Button.

Wichtig zu wissen: Der Widerrufsbutton selbst begründet nach der Gesetzesbegründung kein Widerrufsrecht. Er ist lediglich ein technisches Werkzeug. Wer ihn also vorsorglich anbietet, läuft nicht Gefahr, dadurch neue Rechte zu schaffen, so die Gesetzesbegründung. Umgekehrt kann ein fehlender Button in Fällen, in denen das Widerrufsrecht doch greift, schnell zu Abmahnungen oder Bußgeldern führen.

Es kommt auf den Einzelfall an

Der neue Widerrufsbutton wird für alle Online-Händler relevant, die Verbrauchern Fernabsatzverträge anbieten. Ob er eingebunden werden muss, hängt davon ab, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht. Wer sich vorschnell auf Ausnahmen beruft, riskiert unangenehme Überraschungen. Deshalb gilt: Ausschlussgründe immer sorgfältig prüfen – und im Zweifel rechtlich beraten lassen.

Wichtig: Die Informationspflicht über das Widerrufsrecht bleibt bestehen. Es ist nach wie vor in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich darüber zu belehren, ob oder ob kein Widerrufsrecht besteht.

Veröffentlicht: 08.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 08.09.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
10 Kommentare
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Stephan Kittel
17.09.2025

Antworten

Wenn die Ware vor 2 Jahren gekauft wurde, wird zweifelsfrei eine Widerrrufsfrist abgelaufen sein. Aber ich bin sicher die Abmahner warten schon die immer noch eingeblendeten "Widerrufs"-Buttons abzumahnen, da ja kein Widerruf mehr möglich ist.
cf
10.09.2025

Antworten

Meinung: Es wird an allen Stellen das Thema Datenschutz immer wichtiger. Viele implementieren mittlerweile 2FA-Authentifizierungen usw. und nun soll man mit seine Bestelldetails über einfachste Datenkombinationen anzeigen können, um einzelne Artikel Widerrufen zu können? Das kann nicht wirklich die Lösung sein. Oder wäre es zulässig, dass man dem Kunden beim Versand eine weitere E-Mail mit einem Code schickt, welchen er dann zum authentifizieren mit eingeben muss (natürlich ohne weitere Werbeinhalte)?
Ina
09.09.2025

Antworten

Zum einen heißt es: "dafür spricht auch, dass die Funktion zum Widerruf per Klick nur bis zum Ablauf der Widerrufsfrist eingeblendet werden muss, nicht darüber hinaus." Und zum anderen soll dazu Zugang gegeben sein auch ohne Einloggen... Woher soll dann das System wissen um wessen Widerruf es geht... wie ginge so was??
cf
09.09.2025
Da glaubt die EU bestimmt, dass das mit Ki geht :-)
Martin
11.09.2025
"Woher soll dann das System wissen um wessen Widerruf es geht... wie ginge so was?? " Das sind kleimkrämerische Detailfragen, mit deren Niederungen sich Juristen nicht beschäftigen müssen. * Inronie off*
Markus
09.09.2025

Antworten

Vielen Dank für die Ausführungen. Das beruhigt etwas.
cf
09.09.2025

Antworten

Meinung: Es müsste erlassen werden, dass auf der EU-Plattform, auf welcher die neuen Verordnungs(entwürfe) veröffentlicht werden, ein Button geben müsste, mit dem man der Verordnung zustimmen kann - und nur wenn mindestens 1 Millionen Personen innerhalb von 3 Monaten aus der EU zugestimmt haben, dann gilt die Verordnung, ansonsten wird sie automatisch ungültig - ganz so, wie es auch bei Petitionen läuft, nur eben andersherum. Dann würde viel von dem sinnlosen Zeug gar nicht mehr entstehen :-) Wer kann sowas programmieren (ich frage für einen Freund)? :-)
Sjaak
08.09.2025

Antworten

Jede Retoure sollte pauschal 2,99 € kosten. Das rettet uns Händler zwar nicht, würde aber die Anzahl der Rücksendungen deutlich senken. Der Gesetzgeber trifft erneut Entscheidungen in einem Bereich, in dem er wenig Praxisbezug hat. Das ist, als müsste ich über die Tischdeko einer Hochzeit bestimmen – davon habe ich keine Ahnung und halte mich da raus. Statt den Verbraucherschutz bis ins Extrem zu treiben, sollte man Kunden eher dafür sensibilisieren, dass es so etwas wie "kostenlosen" Versand oder "kostenlose" Retouren nicht gibt.
Swen
09.09.2025
Es braucht einfach nur das Gesetz geändert werden, das bei einer Rücksendung nur der Warenwert erstattet werden muß und nicht die Hinsendekosten = Retouren gehen um mehr als 50% zurück = Retourenproblem gelöst :-)
Max Sonntag
09.09.2025
Kostenlosen Versand und/oder kostenlose Retouren gibt es doch auch nicht. Wer so etwas anbietet, macht das freiwillig und ist damit auch daran Schuld, dass Verbraucher den Wert eines Versandservices nicht mehr richtig einschätzen können. So etwas machen wir grundsätzlich nicht mit. Wer online bestellt und nicht abholen will, muß die Versandkosten targen, zumindest bis 150,00 € Bestellwert und wer bei uns zurücksenden will, trägt dafür auch die Kosten - so einfach, so gut. Anfragen bezüglich Rücksendelabel oder zu Versandkosten beantworten wird generell mit dem Hinweis, dass gerne die Ware bei uns kostenfrei angeholt oder zurückgebracht werden kann. 😊