Neue Pflicht zum Widerrufsbutton: Diese Daten dürfen Händler abfragen – und diese nicht

Veröffentlicht: 06.03.2026
imgAktualisierung: 06.03.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.03.2026
img 06.03.2026
ca. 2 Min.
Rotes Papier mit schwarzem Fragezeichen auf dunkler Tafel, viel freier Raum links.
Professor25 / Depositphotos.com
Mit dem Widerrufsbutton kommt auch das elektronische Widerrufsformular. Welche Daten dürfen hier abgefragt werden?


Die neue Pflicht zum Widerrufsbutton naht – und mit ihr verdichten sich die Fragen aus der Praxis. Eine der häufigsten: Welche Informationen dürfen (oder müssen) im Formular abgefragt werden?

Gerade hier zeigt sich das Spannungsfeld zwischen klaren gesetzlichen Vorgaben und dem ebenso klaren Grundsatz: Der Widerruf darf nicht erschwert werden.

In Kürze: Der Widerrufsbutton

  • ab: 19. Juni 2026
  • verpflichtend als klar gekennzeichneter Button oder vergleichbare Funktion („Vertrag widerrufen“ o. Ä.)
  • muss unmittelbar zu einem elektronischen Widerrufsformular führen, das Kund:innen online ausfüllen und absenden können
  • dient als zusätzlicher Übermittlungsweg neben bestehenden Widerrufsmöglichkeiten (z. B. E-Mail, Post)
  • Unternehmer müssen den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen

Das steht im Gesetz: Diese Daten dürfen abgefragt werden

Das Gesetz nennt ausdrücklich folgende Informationen:

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags, der widerrufen werden soll
    (z. B. Bestellnummer, Auftragsnummer oder Vertragsnummer)
  • Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, über das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll (in der Praxis regelmäßig eine E-Mail-Adresse)

Wichtig: Verbraucher:innen müssen nicht zwingend die E-Mail-Adresse angeben, über die der Kauf getätigt wurde. Das Formular darf also keine solche Einschränkung enthalten.

Der Widerrufsbutton kommt. Unsere Lösung auch.

Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton für B2C-Online-Shops verpflichtend. Der Händlerbund bietet dafür nicht nur rechtliche Orientierung, sondern auch eine technische, praxistaugliche Lösung für Shopbetreiber:innen.

Händler:innen können sich ab sofort vormerken lassen und erhalten frühzeitig Zugang zur rechtssicheren Umsetzung.

>> Jetzt anmelden! <<

Aber: Der Widerruf darf nicht erschwert werden

Auf den ersten Blick könnte man meinen, die Bestellnummer dürfe problemlos als Pflichtfeld ausgestaltet werden – sie ist schließlich ausdrücklich zur Identifizierung vorgesehen.

Gleichzeitig gilt aber der Grundsatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts darf nicht unnötig erschwert werden.

Bei anderen Widerrufswegen – etwa per E-Mail oder Brief – werden solche Angaben häufig nicht zwingend vorausgesetzt. Der Widerruf ist auch dann wirksam, wenn er lediglich eindeutig erkennen lässt, dass der Vertrag beendet werden soll.

Wie sich die Rechtsprechung zur Pflichtfeld-Frage konkret positionieren wird, bleibt abzuwarten.

Praxisorientierte Lösung für Vorsichtige:

  • Bestellnummer als freiwilliges Feld gestalten
  • Als Pflichtangabe stattdessen etwa abfragen, welches Produkt oder welche Bestellung betroffen ist

So wird die Identifizierung erleichtert, ohne unnötige Hürden aufzubauen.

Was tun, wenn der Widerruf nicht zugeordnet werden kann?

Auch mit Widerrufsbutton kann es passieren, dass eine Erklärung keiner konkreten Bestellung zugeordnet werden kann.

Das Problem ist nicht neu. Schon heute kommt es vor, dass:

  • die angegebene E-Mail-Adresse von der Bestelladresse abweicht
  • keine Bestellnummer genannt wird
  • nur sehr allgemeine Angaben gemacht werden

Entscheidend ist: Ein Widerruf wird nicht allein deshalb unwirksam, weil die Zuordnung schwierig ist. Händler:innen müssen sich in solchen Fällen aktiv um Klärung bemühen – also nachfragen und versuchen, die Erklärung zuzuordnen. Der organisatorische Mehraufwand bleibt damit auch künftig Teil des unternehmerischen Risikos.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 06.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
8 Kommentare
Kommentar schreiben

Andree
16.03.2026

Antworten

Wenn ich das lese weiss ich: Da hat man beim Gesetzgeber mal wieder nur von 12 bis Mittag gedacht.
Diana Latzel
11.03.2026

Antworten

Was bedeutet denn: "...auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen"?
Redaktion
12.03.2026
Hallo Dania, damit ist gemeint, dass Verbraucher:innen die Möglichkeit haben müssen das Dokument zu speichern, etwa ein pdf-Dokument. Viele Grüße die Redaktion
Joachim
10.03.2026

Antworten

Danke für die Rückantwort. Es wird wie immer massive Spamatacken geben. Können wir das hier nicht schützen werden wir mit Müll überrannt. Es ist dann nicht mehr möglich überhaupt noch ein Widerruf vom Kunden zu finden oder zu bearbeiten. Das hatten wir schon. Ein einfacher Schutzt hilft hier nicht. Das Ganze wird dann leider nicht umsetzbar sein. Für mich dann nicht gültig, weil nicht umsetztbar, leider. Schade, dass solche Gesetze immer Menschen ohne Fachkentnise machen... Nur Zur Info, wir hatten einmal über unsere Nachrichtenfunktion im Shop in einer Stunde 20.000 Mails erhalten und mussten dann des recapcha auf eine neuere Version umstennen, daher....
Joachim
09.03.2026

Antworten

Um nicht am Tag 50.000 Spammails zu bekommen darf aber schon überprüft werden ob das ein mensch gemacht hat mit dem googletool recapcha oder? Sonst geht das nicht.....
cf
10.03.2026
Vermutlich aber nur, wenn das recap barrierefrei, in einfacher Sprache und immer lösbar ist, ohne das dem Kunden dadurch ein Aufwand entsteht. Die Lösung müsste ihm quasi vorgegeben werden. Ansosten befürchte ich, dass der erste Abmahner nur darauf wartet, dass er ein recap mal nicht im ersten Zug lösen kann und dann behauptet, der Händler würde unnötige Hindernisse einsetzen.... :-)
Jay
09.03.2026

Antworten

Ein weiter Witz dieses Staates und der EU. Müll, der nicht zu Ende gedacht ist, von Leuten die nicht aus der Praxis kommen und nen Haufen Kohle kassieren um so einen Mist zu produzieren. Es wird noch ein paar Jahre dauern, aber dann werden die sich nicht mehr die Taschen voll machen können, weil halt niemand mehr da ist, dem man diesen Schwachsinn zumuten kann.
cf
09.03.2026

Antworten

Wenn die E-Mail Adresse auch eine andere sein darf, als die zur Bestellung verwendete und zusätzlich die Bestellnummer kein Pflichtfeld sein (sollte), wäre eine technische Prüfung faktisch nicht möglich. Wie soll dann verhindert werden, dass durch Spammer das Formular missbraucht wird? Schließlich muss ja eine automatische Eingangsbestätigung an die eingegebene Mailadresse erfolgen. Somit kann jeder das Formular mit "Blindinformationen" ausfüllen und irgendeine Mailadresse angeben - und schon bekommt man Abmahnungen wegen unerlaubtem Mailversand... Wie sollte das gelöst werden?