Die neue Pflicht zum Widerrufsbutton naht – und mit ihr verdichten sich die Fragen aus der Praxis. Eine der häufigsten: Welche Informationen dürfen (oder müssen) im Formular abgefragt werden?
Gerade hier zeigt sich das Spannungsfeld zwischen klaren gesetzlichen Vorgaben und dem ebenso klaren Grundsatz: Der Widerruf darf nicht erschwert werden.
In Kürze: Der Widerrufsbutton
- ab: 19. Juni 2026
- verpflichtend als klar gekennzeichneter Button oder vergleichbare Funktion („Vertrag widerrufen“ o. Ä.)
- muss unmittelbar zu einem elektronischen Widerrufsformular führen, das Kund:innen online ausfüllen und absenden können
- dient als zusätzlicher Übermittlungsweg neben bestehenden Widerrufsmöglichkeiten (z. B. E-Mail, Post)
- Unternehmer müssen den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen
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