In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.
In dieser Woche geht es um den Wertersatz beim Widerruf: Ein Kunde kauft eine Festplatte, stellt dann aber fest, dass er die falsche gekauft hat. Er schreibt dem Händler und macht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Die Ware kommt mit geöffneter Originalverpackung zurück. Möglicherweise befinden sich auch andere Spuren an dem Gerät. Der Händler meint jedenfalls, dass er die Ware nicht mehr als neu verkaufen kann und daher Anspruch auf Wertersatz habe. Wer ist im Recht?
Folgender Fall hat sich zugetragen:
Verkauf einer Seagate Expansion Desktop Drive Externe 3 TB Festplatte SRD00F2 neu & OVP (Artikelnummer 205211825521) von gewerblich an privat. Der Käufer hat versehentlich eine Desktop-Festplatte statt einer Notebook-Festplatte bestellt. Ich habe die Rückgabe gemäß meiner 30-Tage-Rückgabepolitik akzeptiert. Die zurückgesandte Festplatte ist geöffnet und nicht mehr neu, wodurch der Wiederverkaufswert erheblich gemindert ist. Gemäß § 357 BGB (Widerrufsrecht) und § 439 BGB (Sachmängelhaftung) kann ich eine Wertminderung bei geöffneter, gebrauchter Ware geltend machen. Ich als Verkäufer habe dafür innerhalb der 48-Stunden-Frist nach Rückerhalt einen Fall bei eBay geöffnet. Rückmeldung des eBay-Kundenservice laut Nachricht:
„Wir haben Ihrem Käufer den Kaufpreis als Kulanzzahlung von eBay erstattet. Das bedeutet für Sie, dass Ihnen der volle Kaufbetrag wieder zur Verfügung steht. Dieser Fall hat keinerlei Einfluss auf die Berechnung Ihres Servicestatus. Kulanzentscheidungen, die eBay trifft, werden grundsätzlich nicht zu Lasten des Verkäufers gewertet.“
Entgegen dieser Aussage hat der eBay-Kundenservice diesen Fall anscheinend als Käuferschutzfall betrachtet; letztendlich wurde mir als Verkäufer der volle Kaufpreis inklusive eBay-Gebühren abgezogen. Dieses Vorgehen widerspricht meiner Kenntnis nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Auch ein Widerspruch gegen die Entscheidung brachte keinerlei Änderung. – Beitrag aus dem Ebay-Forum
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Verbraucher:innen dürfen die Ware so testen, wie es auch im stationären Handel möglich wäre. Im Laden könnte man die Verpackung öffnen oder sich ein Vorführgerät ansehen – aber die Pumpe nicht ins Wasser einbauen und in Betrieb nehmen.
Sobald die Pumpe tatsächlich im Wasser lief, liegt daher regelmäßig keine bloße Prüfung mehr vor, sondern eine Ingebrauchnahme. Der Widerruf bleibt zwar möglich, aber der Händler kann Wertersatz verlangen, wenn durch die Nutzung ein Wertverlust entstanden ist (§ 357a BGB).
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben