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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen: Wann darf ein Mitbewerber abmahnen?

Veröffentlicht: 28.07.2025
imgAktualisierung: 28.07.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.07.2025
img 28.07.2025
ca. 2 Min.
Vier Holzklötze mit drei Fragezeichen und einer gelben Glühbirne als Symbol für eine Idee.
NewAfrica / Depositphotos.com
Wer Online-Handel sagt, muss auch Abmahnungen sagen. Allerdings darf nicht jede:r jede:n abmahnen.


Abmahnungen gehören im Wettbewerb dazu – auch von Mitbewerber:innen. Doch nicht jede:r Konkurrent:in darf einfach so eine rechtliche Rüge aussprechen. Damit eine Abmahnung zulässig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Abmahnbefugnis: Wer darf überhaupt abmahnen?

Nicht jede Person oder jedes Unternehmen, das online verkauft, ist automatisch abmahnbefugt. Entscheidend ist:

  • Es muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen.
  • Das heißt: Die Produkte oder Dienstleistungen müssen zumindest ähnlich oder austauschbar sein.
  • Es genügt nicht, wenn beide Parteien lediglich im Online-Handel aktiv sind.

Aber Achtung: Auch bei ganz unterschiedlichen Produkten kann ein Wettbewerbsverhältnis entstehen – etwa durch gezielte vergleichende Werbung: Der BGH sah 1972 ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Floristen und der Firma Onko-Kaffee, weil Letztere mit dem Slogan „Statt Blumen ONKO-Kaffee“ warb (BGH, Urteil v. 12.01.1972, Az. I ZR 60/70).

Ein konkreter Wettbewerbsverstoß muss vorliegen

Ein Mitbewerber kann nur abmahnen, wenn er einen tatsächlichen Rechtsverstoß rügt. Dabei gilt:

  • Die Abmahnung muss konkret und nachvollziehbar sein.
  • Ein pauschaler Vorwurf wie „Du verstößt gegen das Wettbewerbsrecht“ reicht nicht.
  • Es muss ein bestimmter Sachverhalt genannt werden, aus dem sich der angebliche Verstoß ergibt – etwa eine fehlende Grundpreisangabe oder irreführende Werbung.
  • Der Sachverhalt muss so geschildert sein, dass die abgemahnte Person erkennen kann, worum es geht – eine perfekte juristische Begründung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Darf direkt ein Anwalt eingeschaltet werden?

Ja. Mitbewerber:innen müssen nicht erst selbst Kontakt aufnehmen, sondern dürfen sich sofort anwaltlich vertreten lassen. Die Folge: Die Kosten der Abmahnung – also vor allem die Anwaltsgebühren – können dem abgemahnten Unternehmen in Rechnung gestellt werden.

Fazit: Abmahnungen genau prüfen

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte prüfen, ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ob ein konkreter, nachvollziehbar dargestellter Verstoß vorliegt. Wenn die Gegenseite direkt eine Kanzlei beauftragt hat, sollte man sich im Sinne der Waffengleichheit auch entsprechend rechtlichen Rat suchen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 28.07.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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michael
29.07.2025

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Interessant wäre, ob man auch selbst eine Vertragsstrafe für einen Wettbewerbs-Verstoss festlegen kann