Benutzen Verbraucher:innen Produkte über die Beschaffenheitsprüfung hinaus, müssen Shops die Ware dennoch zurücknehmen, wenn vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird. Allerdings haben sie gegebenenfalls Anspruch auf Wertersatz. Hier erklären wir, wie sich dieser Wertersatz berechnet.
Kurz erklärt: So entsteht der Anspruch
Damit es etwas zum Berechnen gibt, brauchen wir erst mal überhaupt den Anspruch. Dieser entsteht, wenn Verbraucher:innen die Ware über die Beschaffenheitsprüfung hinaus benutzen UND dadurch eine Wertminderung entsteht.
Oftmals ist es schon ein Streitpunkt, ob die Ware überhaupt über die Beschaffenheitsprüfung hinaus verwendet wurde. Beispielsweise dürfen Möbel aufgebaut werden. Kommt es dadurch zu Kratzern im Lack, muss dies regelmäßig vom Shop im Falle eines Widerrufs so hingenommen werden.
Wird Kleidung hingegen über das Anprobieren hinaus getragen und dabei beschädigt, kommt es hier zu einer ersatzfähigen Minderung.
Für den Wertersatz muss kein Verschulden vorliegen. Es macht also keinen Unterschied, ob das Weinglas aus Versehen oder mit Absicht auf dem Kleidungsstück ausgeschüttet wurde.
Wie berechnet sich der Wert einer Sache?
Bevor man den Wertersatz – also die Differenz zwischen dem Wert bei Kauf und dem bei Rückgabe – berechnet, muss erst mal geschaut werden, was überhaupt der Wert ist. Mit der Berechnung hat sich vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Aktenzeichen: XI ZR 498/19) auseinandergesetzt. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Wertersatz am Wert der Ware bemisst. Der Wert der Ware ist nicht zwangsläufig der Kaufpreis, zu dem das Produkt angeboten wurde. Dieser Kaufpreis dient lediglich zur Deckelung.
Stattdessen geht es um den materiellen Wert einer Sache. Dieser ergibt sich beispielsweise aus dem, was üblicherweise für ein Produkt auf dem Markt verlangt wird. Übersteigt dieser Wert den vereinbarten Kaufpreis, so deckelt der Kaufpreis den Wert.
Warum nimmt man nicht einfach den Kaufpreis?
Weil der Kaufpreis:
- individuelle Rabatte enthalten kann
- Sonderaktionen widerspiegeln kann
- Verhandlungsgeschick abbildet
- vom objektiven Marktwert abweichen kann
Berechnung des Wertersatzes
Für die Berechnung des Wertersatzes nimmt man nun den Wert zum Zeitpunkt des Kaufes und den zum Zeitpunkt der Rückgabe. Ein Beispiel:
Ein Händler verkauft ein Handy für 500 Euro. Der Marktwert des Gerätes lag zu dem Zeitpunkt bei 400 Euro. Es handelte sich also um ein „schlechtes Angebot“. Der Kunde schickt das Handy total zerkratzt wieder. Der Händler kann dies nun nur noch als gebrauchtes Gerät verkaufen. Marktüblich sind nun 150 Euro.
Für den Wertersatz darf der Händler jetzt nicht den Kaufpreis von 500 Euro verwenden, sondern den objektiven Marktwert von 400 Euro. Er kann also einen Wertersatz von 250 Euro verlangen.
Der Wertersatz soll den Substanzverlust der Ware ausgleichen – nicht die Kalkulation des Händlers retten. Würde man mit 500 Euro rechnen, würde man dem Händler faktisch sein Geschäftsmodell absichern. Der Wertersatz schützt aber nicht die Marge, sondern den Sachwert.
Was ist, wenn der Wert generell während der Zeit fällt?
Das kann passieren, wenn ein Produkt zunächst stark nachgefragt und knapp ist – und wenige Wochen später wieder flächendeckend verfügbar. Der Marktpreis normalisiert sich.
Solche allgemeinen Marktwertverluste muss der Shop grundsätzlich selbst tragen. § 357 Abs. 7 BGB erfasst nur solche Wertverluste, die kausal auf einen Umgang des Verbrauchers mit der Ware zurückzuführen sind. Das allgemeine Absatz- und Marktrisiko verbleibt beim Unternehmer.
Komplexer wird es, wenn beides zusammentrifft: ein allgemeiner Marktpreisverfall und zusätzlich eine vom Verbraucher verursachte Beschädigung.
Beispiel: Ein Smartphone hat bei Übergabe einen objektiven Marktwert von 800 Euro. Innerhalb der Widerrufsfrist:
- sinkt der Marktpreis allgemein auf 700 Euro (neue Modellankündigung),
- zusätzlich entstehen durch unsachgemäße Nutzung Kratzer,
- dadurch ist das Gerät nur noch 650 Euro wert.
Rechnerisch ergibt sich zwar ein Gesamtwertverlust von 150 Euro (800 → 650). Davon sind jedoch nur 50 Euro zu ersetzen.
Denn:
- 100 Euro beruhen auf allgemeiner Marktentwicklung → trägt der Händler.
- 50 Euro beruhen auf verbraucherbedingter Verschlechterung → Wertersatzpflicht.
Merke: Der Verbraucher haftet nicht für Marktbewegungen, sondern nur für die von ihm verursachte Substanzminderung.
Was ist, wenn der Wert über dem Kaufpreis liegt?
Theoretisch kann es auch sein, dass der Wert über dem Kaufpreis liegt. Das kann der Fall sein, wenn
- die Ware wegen eines Ausverkaufs unter Wert verkauft wird oder
- es sich um ein Sammlerstück handelt, das eben an Wert gewinnt während der Widerrufsfrist.
In dem Fall wird der Wert durch den Kaufpreis gedeckelt. Dieser wird also als Ausgangswert genutzt, um die Höhe des Wertersatzes zu berechnen.
Der Widerrufsbutton kommt. Unsere Lösung auch.
Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton für B2C-Online-Shops verpflichtend. Der Händlerbund bietet dafür nicht nur rechtliche Orientierung, sondern auch eine technische, praxistaugliche Lösung für Shopbetreiber:innen.
Händler:innen können sich ab sofort vormerken lassen und erhalten frühzeitig Zugang zur rechtssicheren Umsetzung.
Sandra May
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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