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Darf ich damit werben, dass mein Shop GPSR-konform ist?

Veröffentlicht: 13.12.2024
imgAktualisierung: 13.12.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.12.2024
img 13.12.2024
ca. 2 Min.
Ein Laptop steht auf einem hellblauen Tisch und ist mit Bürosymbolen verziert
Melpomene / Depositphotos.com
Mit der GPSR stehen Händler vor der Herausforderung, ihre Produkte an neue Sicherheitsstandards anzupassen. Warum nicht werblich nutzen?


Die GPSR zielt darauf ab, ein hohes Sicherheitsniveau für Verbraucherprodukte zu gewährleisten. Wenn man also schon die von vielen Betroffenen als lästig empfundenen neuen Vorschriften umsetzen muss, kann man doch wenigstens das Beste daraus machen? Darf ein Händler jedoch damit werben, dass sein Shop und seine Produkte GPSR-konform sind?

Was regelt die GPSR?

Die GPSR stellt neue Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich Kennzeichnungspflichten, um Sicherheitsrisiken zu erkennen und schnell zu beheben. Hersteller und Händler sind verpflichtet, die Konformität ihrer Produkte mit den Vorgaben der GPSR sicherzustellen, um den Verkauf in der EU zu ermöglichen. Dazu gehört unter anderem die aufwändige Herstellerkennzeichnung im Shop direkt. Die Einhaltung dieser Standards ist keine Option, sondern gesetzlich vorgeschrieben – also faktisch eine Selbstverständlichkeit. Andernfalls wären die Produkte nicht verkehrsfähig.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Eine problematische Praxis

Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann Werbung genau damit, mit einer Selbstverständlichkeit, als irreführend und unlauter eingestuft werden. Da die Einhaltung der GPSR eine rechtliche Verpflichtung ist, würde Werbung mit Aussagen wie „Wir sind GPSR-konform!“ oder ähnlichen Formulierungen keinen echten Mehrwert des Produktes, Shops oder Händlers kommunizieren, sondern nur eine Selbstverständlichkeit widerspiegeln.

Im Gegenteil: Eine Werbung könnte fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass dies ein besonderes Alleinstellungsmerkmal des Händlers sei, was die Konkurrenz nicht hat. Die GPSR-Konformität eines Händlers oder seiner Produkte ist somit selbstverständlich und darf nicht als Marketinginstrument genutzt werden.

Rechtliche Risiken solcher Werbeaussagen

Eine solche Werbemaßnahme könnte also als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gewertet werden, da sie eine gesetzliche Mindestanforderung als besonderen Vorteil darstellt. Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen könnten dagegen vorgehen, indem sie Abmahnungen aussprechen. Stattdessen können Händler den Fokus auf echte Alleinstellungsmerkmale legen, wie zusätzliche Sicherheitsprüfungen oder innovative Sicherheitsfunktionen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 13.12.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Jens
16.12.2024

Antworten

bis vor ein paar Tagen viel die Angabe der Konformität schon unter Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Nun muss man es angeben - na selbstverständlich.. man muss schon etwas crazy sein, um das alles zu verstehen :-)