Ob im Geschäft gekauft oder online bestellt: Jedes Jahr wandern Millionen Geschenke direkt unter den Weihnachtsbaum, doch nicht immer bleibt die besinnliche Stimmung erhalten. Spätestens wenn ein Beschenkter im folgenden Jahr wegen eines defekten Artikels beim Händler anruft, beginnt für viele Support-Teams die schwierige Frage: Wer darf hier eigentlich reklamieren?
Der gesetzliche Rahmen: Gewährleistung nur für Vertragsparteien
Wenn Kundinnen und Kunden etwas kaufen, entsteht ein Vertrag ausschließlich zwischen ihnen und dem Händler. Das klingt banal, wird aber im Weihnachtsgeschäft oft übersehen. Das deutsche Gewährleistungsrecht knüpft strikt an das Vertragsverhältnis an. Anspruchsinhaber ist daher ausschließlich der Käufer.
Aber sobald ein Produkt unter dem Baum landet, taucht ein neuer Akteur auf: der Beschenkte und mit ihm potenziell ein Reklamationsfall. Wird das Produkt verschenkt, gehen Besitz und Nutzung, aber eben nicht automatisch die Rechte aus dem Kaufvertrag auf den Empfänger über. Für Händler bedeutet das: Der Beschenkte hat keinen unmittelbaren Rechtsanspruch, selbst wenn der Mangel unstrittig ist.
Die Praxis: Wenn Kulanz zum Standard wird
In der Praxis führt dies zu solchen oder ähnlichen Situationen: Jemand meldet sich im Kundenservice, legt ein Foto des Mangels bei, aber die Rechnung ist auf den Namen eines anderen ausgestellt. Juristisch gesehen müsste der Händler den Schenker kontaktieren oder eine entsprechende Vollmacht verlangen. Ohne diese Absicherung bestünde zudem das Risiko, dass Reklamationen für Produkte geltend gemacht werden, die weder dort gekauft wurden noch tatsächlich aus dem ursprünglichen Geschäft stammen.
Online-Händler haben jedoch auch einen gewissen Spielraum. Service und Effizienz spielen eine entscheidende Rolle. Viele Unternehmen erlauben daher aus Kulanz, dass auch der Beschenkte reklamieren kann, sofern zumindest ein nachvollziehbarer Kaufnachweis oder ein anderes plausibles Beweismittel vorliegt.
Übrigens: Wird ein Geschenk weitergegeben, kann der Empfänger auch nie selbst widerrufen, selbst wenn das Geschenk „nicht gefällt“, sondern immer nur der Besteller.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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