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Kann die Webseite stillgelegt werden, wenn die Pflicht zur Barrierefreiheit nicht umgesetzt wird?

Veröffentlicht: 11.04.2025
imgAktualisierung: 11.04.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.04.2025
img 11.04.2025
ca. 2 Min.
Vor einem virtuellen Hintergrund ist ein Vorhängeschloss zu sehen
Rawpixel / Depositphotos.com
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen bald zur Barrierefreiheit – Verstöße bleiben nicht folgenlos.


Ab 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte digitale Angebote so bereitzustellen, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Dazu gehören Webseiten, Online-Shops und Apps.

Was viele nicht wissen: Wer die Anforderungen ignoriert, riskiert am Ende nicht nur eine Abmahnung oder ein Bußgeld – sondern in letzter Konsequenz auch die Stilllegung seiner Angebote.

Was bedeutet das konkret?

Wenn eine Webseite oder App nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, können Betroffene eine Beschwerde einreichen oder Behörden proaktiv prüfen. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft den Fall und fordert das Unternehmen auf, die Mängel zu beheben. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, können härtere Maßnahmen folgen.

Neben Bußgeldern besteht die Möglichkeit, dass die Behörde anordnet, den betroffenen digitalen Dienst vom Markt zu nehmen. Im Klartext: Die Webseite oder App wird abgeschaltet oder darf nicht weiter betrieben werden, bis sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Ähnliches gilt für Produkte, die dem BFSG unterliegen, aber die Standards nicht einhalten.

Aber: Die Schwelle für solche einschneidenden Maßnahmen ist hoch. Behörden setzen in der Regel erst dann solche Schritte um, wenn Unternehmen sich uneinsichtig zeigen oder dauerhaft nicht reagieren. Wer ernsthaft versucht, Mängel zu beheben, muss keine sofortige Abschaltung fürchten.

Keine Strafe, sondern Schutz

Auch wenn Begriffe wie „Stilllegung“ abschreckend klingen – das Ziel des BFSG ist nicht, Unternehmen zu bestrafen. Es geht darum, allen Menschen die Nutzung digitaler Angebote zu ermöglichen. Barrierefreiheit ist kein Randthema für eine kleine Zielgruppe, sondern ein Qualitätsmerkmal guter digitaler Produkte.

Wer sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzt, vermeidet nicht nur Ärger mit Behörden, sondern verbessert auch die eigene Reichweite und Nutzerzufriedenheit. Und: Wer bis Juni 2025 vorbereitet ist, wird sich auch gegenüber dem Wettbewerb klar im Vorteil sehen, eine Win-Win-Situation.

Weitere Informationen rund um die Barrierefreiheit findest du auf unserer Themenseite Barrierefreiheit.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 11.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 11.04.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
12 Kommentare
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Max Sonntag
20.04.2025

Antworten

Sie schreiben in einer Antwort "Fachbegriffe solltest du vermeiden oder kurz erklären, wenn sie unbedingt notwendig sind." Wir vertreiben Ersatzteile und Zubehör, bei denen Fachbegriffe unumgänglich sind und derjenige, der damit nichts anfangen kann, braucht unsere Produkte nicht, bzw. kann sie nicht fachgerecht verarbeiten. Eine Umschreibung wäre in diesem Falle eher kontraproduktiv, weil u.U. irreführend. Gleichwohl geben wir visuelle Hilfestellung, was aber Blinde trotzdem ausschließt und damit benachteiligt, obwohl diese nicht Zielgruppe unseres Angebots sind. Insofern halte ich das Gesetz für völlig unausgereift, auch wenn wir erstmal nicht in den Geltungsbereich fallen, da weniger als 10 Mitarbeiter.
Anna
16.04.2025

Antworten

Was muss barrierefrei sein? Shop/Ebay /Amazon Angebote . Wir verkaufen Bekleidung ist dies dann auch von NÖTEN? g. Anna
Redaktion
17.04.2025
Hallo Anna,
ob du vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen bist, kannst du mit unserem Check prüfen, dazu haben wir hier einen Artikel veröffentlicht: Barrierefreiheit: Bist du betroffen? Mach den Check!
Gruß, die Redaktion
Jenny
14.04.2025

Antworten

Hallo liebes Team, ich habe einen Online Shop und verkaufe Mode, Schmuck und Accessoires. Ich habe nur einen Angestellten auf Minijob Basis. Muss mein Shop Barrierefrei sein? Vielen Dank im Voraus für die Antwort Beste Grüße Jenny
Redaktion
14.04.2025
Hallo Jenny, wie es scheint, sind weder deine Produkte noch dein Shop betroffen. Du kannst jedoch jederzeit Optimierungen freiwillig vornehmen ;) Viele Grüße, die Redaktion
cf
14.04.2025

Antworten

Ich frage mich gerade, ob der Staat sich selber auch so hohen Strafen auferlegt, wenn im öffentlichen Raum Barrierefreiheitsanforderunge nicht eingehalten werden. Aber das ist ja etwas GAAANZ anderes. Unternehmen kann man sowas zumuten, aber der öffentlichen Hand natürlich nicht.
Peter
14.04.2025

Antworten

Liebe Redaktion, könnten Sie bitte einmal die Ausnahmen und Einschränkungen des BFSG erläutern? Auf den Seiten des Innenministeriums wird zwar barrierefrei mit tausend Querverweisen (die sich aufeinander beziehen und absolut keinen Sinn ergeben) gearbeitet, aber dann werden Formulierungen verwendet wie: "...(das Gesetz)...betrifft Hersteller, Händler und Importeure von BESTIMMTEN Produkten..." WELCHE denn und welche nicht? oder "...Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft) sind vom Gesetz teilweise ausgenommen..." Was heißt TEILWEISE? Sind kleine Unternehmen nun ausgenommen oder nicht? Welche Kriterien außer der Anzahl der Mitarbeiter und der Umsatz sind denn noch ausschlaggebend? Es wäre sicher für viele Ihrer Leser sehr hilfreich, wenn hier mal Klarheit hergestellt werden würde. Danke!
Redaktion
14.04.2025
Hallo Peter, vielen Dank für dein Feedback. Wir haben vollstes Verständnis dafür, dass hier mal wieder viel Bürokratie und wenig Aufklärung herrscht. Dem Thema Ausnahmen haben wir uns bereits in einem Artikel gewidmet: https://www.onlinehaendler-news.de/recht/politik-gesetze/webseite-2025-barrierefrei-sein Wir nehmen uns deine Anregung jedoch nochmal mit auf den Plan und werden die Ausnahmen nochmal detailliert für alle in einem Artikel aufarbeiten. Beste Grüße, die Redaktion
ralf
14.04.2025

Antworten

Stilllegung halte ich etwas bedenklich, zumal es ansonsten ein seriöser Shop wäre, denn hier hängen Arbeitsplätze und Existenzen davon ab und der Schaden wäre höher als Nutzen. Zumal es sich dann um einen Betrieb handeln müsste, der mind. 10 Vollzeitjobs beherbergt. Ich halte es generell immer mit Vorsicht Unternehmen zu bestrafen, denn das kann Arbeitsplätze kosten und damit Unschuldige. Vielmehr sollten dann die Verantwortlichen im Unternehmen bestraft werden. Auch wenn man oft ließt das Große Tech-Konzerne Millionen oder gar Milliarden Strafe bezahlen müssen, halte ich das für bedenklich. Stattdessen lieber kleine Strafen von ein paar Millionen, die aber nicht von den Konzernen zu tragen sind, sondern von den Managern der Konzerne, die für das Vergehen verantwortlich sind. Denn wenn diese persönlich haften, überlegen diese dann auch mehrmals ob Sie dieses Vergehen überhaupt begehen möchten. Vor allem dann, wenn diese nicht nur die Zeche zahlen müssen, sondern dann auch als vorbestraft gelten.
Harald
14.04.2025

Antworten

Bedeutet das, ich muss für meine Produkte eine einfache Bezeichnung innerhalb der Beschreibung finden? Wie weiß ich, ob Menschen mit Behinderung meine Erklärungen trotzdem verstehen? Ich möchte nicht zu jedem Artikel ein umfangreiches Glossar anlegen müssen.
Redaktion
14.04.2025
Hallo Harald, das BFSG verlangt, dass Informationen zu Produkten klar und verständlich formuliert werden, damit sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Du musst dafür aber natürlich keine umfangreichen Glossare erstellen, sondern vor allem einfache, kurze Sätze und leicht verständliche Begriffe verwenden. Fachbegriffe solltest du vermeiden oder kurz erklären, wenn sie unbedingt notwendig sind. Eine verständliche, zugängliche Sprache ist schon ein großer Schritt in die richtige Richtung! Viele Grüße, die Redaktion
Torsten
14.04.2025

Antworten

Trotzdem muss jeder entscheiden, ob er oder sie überhaupt das neue Gesetz umsetzen muss. Als "Kleinstunternehmen" falle ich nicht darunter. Dennoch kann man die ein oder andere Maßnahme umsetzen.