Ab dem 12. August gelten die neuen Pflichten der Verpackungsverordnung. Händler:innen, die nach der neuen Verordnung als Erzeuger gelten, müssen sich um Registrierung, Kennzeichnung und gegebenenfalls um einen oder mehrere Bevollmächtigte im Ausland kümmern. Aber womit müssen Händler:innen rechnen, die sich nicht an die Pflichten halten?
Abmahnung und Unterlassungserklärung
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dürften den meisten Händler:innen mittlerweile ein Begriff sein. Da das LUCID-Verpackungsregister öffentlich einsehbar ist, können Mitbewerber, Abmahnkanzleien und Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen die Registrierungspflicht relativ leicht feststellen. Die Abmahnkosten können hier bis in den vierstelligen Bereich gehen. Außerdem wird dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Wird gegen diese in Zukunft verstoßen, kann eine hohe Vertragsstrafe geltend gemacht werden.
Daher ist es keine gute Idee, die Regeln zu umgehen und eine Abmahnung in Kauf zu nehmen, da spätestens mit der Vertragsstrafe enorme Kosten auf Händler:innen zukommen.
Bußgelder durch Behörden
Die Verpackungsverordnung selbst legt keine Bußgelder fest, diese müssen die einzelnen Länder in den Durchsetzungsgesetzen festlegen. Deutschland hat bisher lediglich einen Entwurf dazu veröffentlicht. Die Bußgelder belaufen sich auf Summen von mindestens 10.000 Euro bis zu 200.000 Euro. Dabei handelt es sich um das Bußgeld für je einen Verstoß. Die zentrale Stelle Verpackungsregister ist dafür zuständig, einen Abgleich mit dem dualen System vorzunehmen.
Daher sollten Händler:innen jetzt schon sicher gehen, dass die Pflichten ab August ordnungsgemäß umgesetzt werden. Ein Verstoß kann für viele das finanzielle Aus bedeuten.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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