Rechtliche Voraussetzungen für AGB-Änderungen
AGB können nur dann rechtssicher geändert werden, wenn:
- Ein wirksamer Änderungsvorbehalt besteht (eine entsprechende Klausel in den AGB, die Änderungen erlaubt).
- Die Kunden über die Änderungen informiert werden (transparent, rechtzeitig, klar formuliert).
- Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden erfolgt oder ein stillschweigendes Einverständnis durch Weiternutzung nur dann als gültig gilt, wenn die AGB das wirksam vorsehen.
- Nicht zulässig ist es, einseitige Änderungen durchzuführen, ohne der Kundschaft eine echte Wahl zu lassen (z. B. übertrieben kurze Fristen, keine Widerspruchsmöglichkeit, oder automatische Zustimmung).
Was Online-Händler konkret beachten sollten
- Verwende nur AGB-Änderungsklauseln, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- Frühzeitige Information der Kundschaft, z. B. per E-Mail, im Kundenkonto oder bei Login
- Angemessene Frist (mind. 4 Wochen) zur Prüfung und Widerspruch
- Ausdrückliche Zustimmung einfordern, sofern erforderlich
- Kommunikation und Zustimmung sorgfältig dokumentieren
Wann Änderungen unzulässig sind
Folgende Konstellationen führen häufig zur Unwirksamkeit:
- Die AGB enthalten gar keinen Änderungsvorbehalt.
- Die Klausel ist zu unbestimmt oder benachteiligt Verbraucher unangemessen.
- Es werden wesentliche Vertragspflichten einseitig geändert (z. B. Preis, Leistungsumfang).
- Der Kunde wird nicht ausreichend über die Änderung informiert.
Beispiele aus der Praxis: AGB-Anpassung sind auch für große Unternehmen eine Herausforderung
LG Köln: Netflix-Preiserhöhungen per Pop-up-Fenster unzulässig
Ein Urteil des LG Köln vom 15. Mai 2025 (Az. 6 S 114/23) erklärt Preiserhöhungen per Pop-up-Fenster ohne echte Wahlmöglichkeit für unwirksam. Geklagt hatte WBS Legal für einen Mandanten, der knapp 200 Euro unrechtmäßig erhöhter Abo-Gebühren aus 2019 und 2020 zurückerstattet bekommt. Zudem wurde eine AGB-Klausel von Netflix für unzulässig erklärt, da sie Verbraucher:innen durch einseitige Preiserhöhungsrechte benachteiligt.
Dazn unterliegt vor Gericht wegen intransparenter Vertragsklauseln
Das Landgericht München I hat neun von zwölf Vertragsklauseln des Streaming-Dienstes Dazn für unzulässig erklärt (Az.: 12 O 6740/22). Kritisiert wurde vor allem die Intransparenz, etwa bei der Möglichkeit, Preise einseitig anzupassen, ohne klar zu definieren, was „verändernde Marktbedingungen“ bedeuten. Auch die fehlende Verpflichtung, Preise bei Kostenreduzierungen zu senken, wurde bemängelt. Zudem wurde eine Klausel, die Dazn ein einseitiges Recht zur Anpassung des Streaming-Angebots einräumt, als unzumutbar für Verbraucher:innen eingestuft. Dazn hat Berufung beim OLG München eingelegt (Az.: 29 U 2482/23), das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Verbraucherschützer klagen gegen Amazon wegen Werbung bei Prime Video
Seit Februar 2024 zeigt Amazon Werbung auf seinem Streaming-Dienst Prime Video. Werbefreies Streaming ist nur gegen ein Zusatz-Abo von 2,99 Euro monatlich möglich. Verbraucherschützer kritisieren die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen als unzulässig, weil es sich um eine wesentliche Vertragsänderung gehandelt habe, der die Abonnent:innen hätten zustimmen müssen, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Auch die Stiftung Warentest bezeichnete Amazons Vorgehen als „rechtswidrig“.
Über 100.000 Personen haben sich mittlerweile der Sammelklage gegen den Konzern angeschlossen.
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