Wann und wie dürfen Online-Händler ihre AGB anpassen?

Veröffentlicht: 12.09.2025
imgAktualisierung: 12.09.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 4 Min.
12.09.2025
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Giraffe im Anzug sitzt an einem Schreibtisch mit Buch, Lampe und Bücherregal im Hintergrund.
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Praxisnahe Tipps für Online-Händler, rechtliche Grundlagen und aktuelle Urteile zeigen, was beachtet werden muss.


AGB („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) sind für Online-Händler unverzichtbar. Sie regeln zentrale Punkte wie Zahlungsbedingungen, Lieferzeiten oder Haftung. Doch rechtlich ist nicht alles erlaubt: Die nachträgliche Änderung von AGB ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Wer hier Fehler macht, riskiert Abmahnungen, Rückabwicklungen oder sogar Klagen.

In diesem Beitrag zeigen wir praxisnah, wann AGB angepasst werden dürfen, was rechtlich zu beachten ist – und welche Stolperfallen aus aktuellen Gerichtsentscheidungen resultieren.

Warum Änderungen an AGB notwendig sein können

Unternehmen müssen ihre AGB gelegentlich anpassen, z. B. bei:

  • Gesetzesänderungen (z. B. neues Widerrufsrecht)
  • Veränderungen im Sortiment oder Leistungsangebot
  • Neuen Zahlungsmethoden oder Lieferarten
  • Preisanpassungen oder neuen Gebühren
  • Technischen Umstellungen (z. B. neue Plattformen oder Apps)

Wichtig: Eine Änderung ist nicht automatisch wirksam. Die rechtliche Grundlage entscheidet darüber, ob die neuen AGB auch tatsächlich gelten.

Sind Änderungen im üblichen Online-Shop problematisch?

Nein, allerdings beziehen sich die AGB-Änderungen immer nur auf künftige Käufe. Für bereits getätigte Käufe können die AGB nicht angepasst werden. Daher ist im B2C-Bereich auch eine Information bezüglich der Speicherung von AGB notwendig. Verbraucher:innen müssen wissen, ob sie die AGB in der Version, wie sie zum Zeitpunkt ihres Kaufvertrages bestehen, vom Shop noch mal zugesendet bekommen, oder ob sie diese selbst speichern müssen. Die Variante, die im Shop online ist, kann schließlich jederzeit angepasst werden.

Können bei Abo-Verträgen AGB einfach angepasst werden?

Nein, bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, also beispielsweise Abos bei Streamingdiensten oder Zeitschriften, können AGB für bereits laufende Verträge nicht ohne Weiteres angepasst werden.

Unternehmen können zwar Anpassungen vornehmen, müssen sich aber insbesondere bei B2C-Verträgen an einige Voraussetzungen halten.

Rechtliche Voraussetzungen für AGB-Änderungen

AGB können nur dann rechtssicher geändert werden, wenn:

  • Ein wirksamer Änderungsvorbehalt besteht (eine entsprechende Klausel in den AGB, die Änderungen erlaubt).
  • Die Kunden über die Änderungen informiert werden (transparent, rechtzeitig, klar formuliert).
  • Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden erfolgt oder ein stillschweigendes Einverständnis durch Weiternutzung nur dann als gültig gilt, wenn die AGB das wirksam vorsehen.
  • Nicht zulässig ist es, einseitige Änderungen durchzuführen, ohne der Kundschaft eine echte Wahl zu lassen (z. B. übertrieben kurze Fristen, keine Widerspruchsmöglichkeit, oder automatische Zustimmung).

Was Online-Händler konkret beachten sollten

  • Verwende nur AGB-Änderungsklauseln, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • Frühzeitige Information der Kundschaft, z. B. per E-Mail, im Kundenkonto oder bei Login
  • Angemessene Frist (mind. 4 Wochen) zur Prüfung und Widerspruch
  • Ausdrückliche Zustimmung einfordern, sofern erforderlich
  • Kommunikation und Zustimmung sorgfältig dokumentieren

Wann Änderungen unzulässig sind

Folgende Konstellationen führen häufig zur Unwirksamkeit:

  • Die AGB enthalten gar keinen Änderungsvorbehalt.
  • Die Klausel ist zu unbestimmt oder benachteiligt Verbraucher unangemessen.
  • Es werden wesentliche Vertragspflichten einseitig geändert (z. B. Preis, Leistungsumfang).
  • Der Kunde wird nicht ausreichend über die Änderung informiert.

Beispiele aus der Praxis: AGB-Anpassung sind auch für große Unternehmen eine Herausforderung

LG Köln: Netflix-Preiserhöhungen per Pop-up-Fenster unzulässig

Ein Urteil des LG Köln vom 15. Mai 2025 (Az. 6 S 114/23) erklärt Preiserhöhungen per Pop-up-Fenster ohne echte Wahlmöglichkeit für unwirksam. Geklagt hatte WBS Legal für einen Mandanten, der knapp 200 Euro unrechtmäßig erhöhter Abo-Gebühren aus 2019 und 2020 zurückerstattet bekommt. Zudem wurde eine AGB-Klausel von Netflix für unzulässig erklärt, da sie Verbraucher:innen durch einseitige Preiserhöhungsrechte benachteiligt. 

Dazn unterliegt vor Gericht wegen intransparenter Vertragsklauseln

Das Landgericht München I hat neun von zwölf Vertragsklauseln des Streaming-Dienstes Dazn für unzulässig erklärt (Az.: 12 O 6740/22). Kritisiert wurde vor allem die Intransparenz, etwa bei der Möglichkeit, Preise einseitig anzupassen, ohne klar zu definieren, was „verändernde Marktbedingungen“ bedeuten. Auch die fehlende Verpflichtung, Preise bei Kostenreduzierungen zu senken, wurde bemängelt. Zudem wurde eine Klausel, die Dazn ein einseitiges Recht zur Anpassung des Streaming-Angebots einräumt, als unzumutbar für Verbraucher:innen eingestuft. Dazn hat Berufung beim OLG München eingelegt (Az.: 29 U 2482/23), das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Verbraucherschützer klagen gegen Amazon wegen Werbung bei Prime Video

Seit Februar 2024 zeigt Amazon Werbung auf seinem Streaming-Dienst Prime Video. Werbefreies Streaming ist nur gegen ein Zusatz-Abo von 2,99 Euro monatlich möglich. Verbraucherschützer kritisieren die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen als unzulässig, weil es sich um eine wesentliche Vertragsänderung gehandelt habe, der die Abonnent:innen hätten zustimmen müssen, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Auch die Stiftung Warentest bezeichnete Amazons Vorgehen als „rechtswidrig“.

Über 100.000 Personen haben sich mittlerweile der Sammelklage gegen den Konzern angeschlossen.

Veröffentlicht: 12.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 12.09.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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