Handlungsbedarf für Händler: Neue Vorgaben für Elektrogeräte-Shops

Veröffentlicht: 30.01.2026
imgAktualisierung: 30.01.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
30.01.2026
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Moderne Küchenmaschine in Shop
Erstellt mit ChatGPT
Mitte 2026 kommt eine neue Kennzeichnungspflicht für Elektrogeräte-Händler. Dafür sind Änderungen in Shops nötig.


Händler, die Elektrogeräte vertreiben und entsprechend ihrer Größe rücknahmepflichtig sind, stehen vor einer Änderung: Ab dem 30. Juni 2026 müssen Sammel- und Rücknahmestellen für Altgeräte einheitlich gekennzeichnet werden. Ein entsprechendes neues Symbol, das im Elektrogesetz vorgeschrieben ist, muss bis zum Stichtag auch in Online-Shops vorhanden sein.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind ausschließlich Händler, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind. Zur Rücknahme von Elektroaltgeräten sind Online-Händler verpflichtet, die Elektro- oder Elektronikgeräte an Endnutzer verkaufen und über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 m² für Elektrogeräte verfügen.

Sie sind verpflichtet zur:

  • 0:1-Rücknahme: Rücknahme von Altgeräten bis 25 cm Kantenlänge ohne Neukauf eines Geräts (z. B. Handy, Rasierer, Toaster).
  • 1:1-Rücknahme: Rücknahme eines Altgeräts beim Kauf eines gleichartigen Neugeräts (z. B. alter Kühlschrank bei Lieferung eines neuen Kühlschranks).

Dies gilt sowohl für stationäre Händler mit Ladengeschäft als auch für Online-Händler (Fernabsatz), die Elektro- oder Elektronikgeräte an Endnutzer vertreiben.

Umsetzung des neuen Labels im Online-Shop

Label ElektrorücknahmeHändler, die Elektrogeräte online verkaufen, müssen das Logo gut sichtbar und lesbar in ihren Produktdarstellungen oder spätestens im Bestellprozess einbinden.

Zudem müssen sie erklären, wie die Rückgabe und Abholung der Altgeräte organisiert ist. Hierfür ist eine Anpassung der bestehenden Hinweistexte zur Rücknahme von Elektroaltgeräten erforderlich. 

Die betroffenen Händlerbund-Mitglieder erhalten die überarbeiteten Rechtstexte rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben und werden im Vorfeld entsprechend informiert.

Veröffentlicht: 30.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 30.01.2026
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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KI
02.02.2026

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Meinung: den Kunden interessiert das alles überhaupt nicht! Nur die Müllmafia schlägt ihren Profit aus der ganzen Händler Schikane!
cf
30.01.2026

Antworten

So langsam frage ich mich, wie Kunden in dem derzeit entstehenden Label-Wald überhaupt noch eine Information finden sollen, wenn die Produktseiten und Warenkorbseiten mit hunderten von Labeln bestückt werden müssen. Da sind die ersten Abmahnungen ja quasi vorprogrammiert, weil ein Label größer als ein anderes ist und dadurch eine andere Information nicht mehr eindeutig ist. Garantie-Label, Gewährleistungs-Label, Energie-Label, Rücknahme-Label, wesentliche Produktmerkmale, etc., etc... Der Warenkorb wird langsam zu EU-Informationsmülltonne