Eine Nachricht von Ebay hat in dieser Woche einige Händler:innen verunsichert. In einer E-Mail des Marktplatzes hieß es, dass alle gewerblichen Verkäufer:innen, die Produkte in der Europäischen Union anbieten, Informationen in ihrem Angebot hinterlegen müssen, um den Digital Services Act (DSA) zu erfüllen.
Konkret heißt es, dass Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, die Handelsregisternummer und die ausstellende Behörde angeben müssen.
Wer muss sich ins Handelsregister eintragen?
Diese E-Mail ging allerdings auch an die Händler:innen heraus, die sich gar nicht ins Handelsregister eintragen müssen, da sie zum Beispiel ein Kleingewerbe betreiben. Ein Eintrag ins Handelsregister ist dann verpflichtend, sobald die Tätigkeit einen gewissen gewerblichen Umfang annimmt. Feste Kriterien gibt es dabei nicht. Entscheidend ist allerdings der Jahresumsatz, die Anzahl der Geschäftsvorgänge, die Art der Buchführung und die Anzahl der Beschäftigten. Wer eine Handelsgesellschaft betreibt, zum Beispiel eine OHG oder eine GmbH, muss sich immer ins Handelsregister eintragen.
E-Mail war ein Versehen
In einer Antwort von Ebay, die uns vorliegt, gab der Marktplatz an, dass es sich um ein Versehen handelt, dass die E-Mail an alle Verkäufer:innen versendet wurde. Händler:innen, die sich nicht im Handelsregister eintragen müssen, müssen auch keine Angabe nachholen. Verkäufer:innen, die ohnehin im Handelsregister eingetragen sind, müssen allerdings darauf achten, dass diese Angabe auch im Impressum zu finden ist.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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