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Verschollen durch Umzug: Wer haftet, wenn der Nachsendeauftrag dazwischenfunkt?

Veröffentlicht: 07.09.2026
imgAktualisierung: 07.09.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
07.09.2026
img 07.09.2026
ca. 3 Min.
Paket auf einem verzweigten Lieferweg zwischen Haus und Briefkasten in stilisierter Landschaft.
KI
Eine Etsy-Kundin zieht um, richtet einen Nachsendeauftrag ein – und ihr Paket kommt nie an. Wer trägt hier das Transportrisiko?


In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diese Woche geht es um eine Sendung auf Abwegen. Eine Etsy-Händlerin berichtet von einer Bestellung, die trotz Versand und Basis-Sendungsverfolgung nicht bei der Kundin angekommen ist. Später stellt sich heraus: Die Kundin ist zwischenzeitlich umgezogen und hatte einen Nachsendeauftrag eingerichtet. Nun stellt sich die Frage, wie die Händlerin mit dem Fall umgehen sollte.

„Kundin bestellt am 17.07. ein Produkt, es wird rechtzeitig am 27.07. als Brief mit Basisverfolgung (2,90 €) versandt.

Am 06.08. schreibt sie mir, dass das Paket noch nicht angekommen sei. Ich habe nachgeschaut und bei DHL steht, dass es am 03.08. (Montag) in Zustellung gehen sollte. Habe sie darum gebeten, die Woche noch mal abzuwarten, da es manchmal ja zu Verzögerungen kommen kann.

Am 17.08. hat sie mir erneut geschrieben, dass das Paket noch nicht angekommen ist. Habe ihr dann ein Formular zur eidesstattlichen Erklärung zugeschickt.

Heute schickt sie mir die Erklärung zurück mit der zusätzlichen Info, dass in der Erklärung noch ihre alte Adresse hinterlegt ist. Eine neue konnte ich ja nicht haben, da ich die Adresse von Etsy übernommen habe. In der Nachricht schreibt sie auch, dass sie einen Nachsendeauftrag eingerichtet hat, der seit dem 03.08. gilt. Ihre alten Nachbarn wissen wohl, dass noch ein Paket kommen könnte. Laut denen ist aber wohl nichts eingegangen.

Habe jetzt bei ihr noch nach einem Nachweis für den Nachsendeauftrag gefragt.

Wie würdet ihr weiter handeln? Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?“ – Aus der Facebookgruppe „Etsy Verkäufer:innen Community“

Grundsatz: Transportrisiko liegt bei Shops

Im Online-Handel gegenüber Verbraucher:innen gilt grundsätzlich: Das Transportrisiko tragen die Händler:innen. Geht die Ware auf dem Versandweg verloren oder wird sie beschädigt, können sie sich gegenüber der Kundschaft nicht darauf berufen, die Ware ordnungsgemäß an den Versanddienstleister übergeben zu haben.

Der Grundgedanke dahinter ist simpel: Verbraucher:innen haben in dieser Konstellation regelmäßig keinen Einfluss darauf, wie der Versand organisiert wird. Der Shop schließt den Vertrag mit dem Logistikunternehmen und wählt dieses in der Regel auch aus. Deshalb sollen Verbraucher:innen nicht das Risiko für Vorgänge tragen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

Daher geht das Transportrisiko bereits mit der Übergabe an den Beförderer auf die Kundschaft über, wenn diese den Beförderer selbst beauftragt hat. Aber Achtung: Dafür reicht es nicht aus, wenn der Shop mehrere Versanddienstleister zur Auswahl stellt und die Kundschaft lediglich aus diesen auswählt. Der Beförderer muss vielmehr von der Kundschaft selbst beauftragt worden sein, ohne dass der Shop ihn zuvor vorgeschlagen oder benannt hat.

Fazit: Nachsendeauftrag ist eine Grauzone

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Grundsätzlich ist die Kundin dafür verantwortlich, im Shop eine korrekte Lieferadresse anzugeben. Der Shop kann zunächst einmal wenig dafür, dass sie zwischenzeitlich umgezogen ist und einen Nachsendeauftrag erteilt hat. Schließlich besteht der Nachsendeauftrag zwischen der Kundin und dem Versanddienstleister.

Man könnte daher argumentieren: Geht die Sendung erst im Rahmen der Nachsendung verloren, fällt das grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Kundin. Schließlich hat sie selbst die nachträgliche Umleitung der Sendung veranlasst.

Das Problem: Im konkreten Fall dürfte sich nur schwer feststellen lassen, an welcher Stelle die Sendung tatsächlich verloren gegangen ist – also noch auf dem regulären Versandweg oder erst im Zuge der Nachsendung. Hinzu kommt, dass es für eine solche Konstellation, soweit ersichtlich, an einer eindeutigen gerichtlichen Klärung fehlt. Eine rechtssichere Antwort lässt sich daher kaum geben.

Veröffentlicht: 07.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 07.09.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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