Versandangaben im E-Commerce: So vermeidest du Abmahnungen

Veröffentlicht: 21.02.2025
imgAktualisierung: 21.02.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
21.02.2025
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ca. 3 Min.
Drei Wecker in verschiedenen Größen auf hellblauem Hintergrund, zwei silberne und ein kleiner blauer.
AntonMatyukha / Depositphotos.com
Hier sind einige häufig gestellte Fragen zu Versandangaben und Lieferzeiten im deutschen Online-Handel.


Unklare Lieferzeitangaben können zu Abmahnungen führen. Erfahre hier, welche Formulierungen rechtssicher sind, ob der Versanddienstleister genannt werden muss und wie du Versandkosten korrekt ausweist.

Alles zur Lieferzeitangabe

Muss ein konkreter Liefertermin genannt werden?

Nein, es reicht die Angabe eines Lieferfensters. Stattdessen reicht ein klar definierter Zeitraum, z. B. „Lieferzeit: 3–5 Tage“.
Zulässige Angaben sind:

  • Lieferzeit ca. 1 Woche
  • Lieferzeit 3 bis 5 Tage
  • Lieferzeit bis zu 5 Tage

Was passiert, wenn die im Online-Shop angegebene Lieferzeit nicht eingehalten wird?

Wenn die versprochene Lieferzeit überschritten wird, macht der Händler sich nicht direkt schadensersatzpflichtig. Die Kundschaft kann aber eine konkrete Frist setzen. Verstreicht auch diese Frist ohne Lieferung, haben Kund:innen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz zu fordern.

Sind Formulierungen wie „in der Regel“ oder „ca.“ bei Lieferzeitangaben zulässig?

Die Angabe „in der Regel“ gilt als zu ungenau und kann zu Abmahnungen führen. Solche Formulierungen lassen den Kunden im Unklaren über die tatsächliche Lieferzeit. Es wird empfohlen, präzise Zeitspannen anzugeben, beispielsweise „Lieferzeit: 3–5 Tage“.

Dahingegen gelten Ca.-Angaben als unproblematisch. 

Versanddienstleister: Welche Informationspflichten gibt es?

Muss der Versanddienstleister im Shop genannt werden?

Nein, die Angabe des Versanddienstleisters im Online-Shop ist nicht zwingend erforderlich. Wird jedoch ein bestimmter Versanddienstleister genannt, sollte dieser auch tatsächlich genutzt werden. Andernfalls kann dies als irreführende Werbung gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich daher, entweder keinen Dienstleister zu nennen oder eine flexible Formulierung wie „Versand mit DHL, Hermes oder einem vergleichbaren Anbieter“ zu verwenden.

Muss der im Online-Shop angegebene Versanddienstleister verbindlich eingehalten werden?

In gewisser Weise ja: Zwar ist die Angabe keine Pflicht; wird jedoch ein bestimmter Dienstleister genannt, sollte dieser auch für den Versand genutzt werden. Andernfalls kann dies als irreführende Werbung betrachtet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Typische Abmahnthemen

Welche Versandangaben können zu Abmahnungen führen?

Folgende Versandangaben können abmahngefährdet sein:

  • Versicherter Versand: Da Händler:innen im B2C-Handel ohnehin das Versandrisiko tragen, gilt die Werbung mit „versichertem Versand“ als irreführend.
  • Unpräzise Lieferzeitangaben: Formulierungen wie „in der Regel“ oder „ca.“ sind zu ungenau.
  • Versand auf Nachfrage: Angaben wie „Versandkosten auf Anfrage“ sind nicht zulässig, da sie der Kundschaft keine klare Information bieten.
  • „Sofort lieferbar“: Obwohl es für Kund:innen hilfreich ist zu erfahren, dass die Lieferung sofort veranlasst wird, bleibt die Versanddauer unklar. Wenn das Lager im Ausland liegt, kann der Versand trotz sofortiger Veranlassung Tage oder sogar Wochen dauern. Zudem ist die Angabe rechtswidrig, wenn der Versand nicht tatsächlich am nächsten Tag erfolgt, wie das Landgericht Aschaffenburg entschieden hat (Urteil vom 19.08.2014, Aktenzeichen: 2 HK O 14/14).
  • „Voraussichtlich“: Diese Angabe ist rechtswidrig, da sie als unzureichend bestimmt gilt (OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12). Diese Formulierung lässt Kunden im Unklaren darüber, wie lange die Lieferung tatsächlich dauert.
  • „Nach Zahlungseingang“: Verbraucher:innen müssen in der Lage sein, die Lieferzeit selbst zu berechnen, wofür ein bekanntes Ereignis wie das Bestelldatum herangezogen werden sollte. Die Angabe „nach Zahlungseingang“ ist hingegen nicht transparent, da unklar bleibt, wann die Lieferung spätestens erfolgt. 

Welche Lieferzeitangaben sind rechtssicher?

Rechtssichere Lieferzeitangaben sind präzise und für die Kundschaft eindeutig verständlich. Beispiele hierfür sind:

  • Lieferzeit ca. 1 Woche
  • Lieferzeit 3 bis 5 Tage
  • Lieferzeit bis zu 5 Tage

Von der Angabe in Werktagen wird aufgrund der unterschiedlichen Feiertage innerhalb Deutschland abgeraten.

Wie müssen Versandkosten im Online-Shop angegeben werden?

Versandkosten müssen klar und transparent im Online-Shop beim Gesamtpreis des Produktes angegeben werden. Es muss einfach direkt ersichtlich sein, ob zum Produktpreis noch zusätzliche Kosten dazukommen. Mögliche Formulierungen sind:

  • Versandkostenfrei: „inkl. Versandkosten“ oder „Versandkostenfrei“
  • Feste Versandkosten: „zzgl. 4,99 € Versand“
  • Variable Versandkosten: Eine deutliche Verlinkung zu einer Unterseite mit konkreten Versandkosten ist erforderlich. Auf der Seite muss dann transparent erkennbar sein, mit welchen Versandkosten die Kundschaft rechnen muss

Unzulässig sind Formulierungen wie „Versand in Land XY auf Anfrage“. Die Preisangabenverordnung verlangt eine klare Angabe der Versandkosten.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 21.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 21.02.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
8 Kommentare
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Asmira
26.02.2025

Antworten

Das der Versand in Werktagen als ungenau zu bezeichnen finde ich ziemlich verwirrend!!! Genau nämlich weil es in den Bundesländern verschiedene Feiertage gibt sollte ein Werktag Aufschlussreicher sein um die Versandzeit zu bestimmen!!! Was nützt einem 3-5 Tage anzugeben und dann ist da aber zb. ein regionaler Feiertag dazwischen? Was mir auch immer fehlt.... 3-5 Tage ist die reine Versandzeit die ja auch vom Versanddienstleister abhängig ist!!? Was ist mit meiner Bearbeitungszeit? Wo ist die vermerkt? Ich verpacke ja nicht jede Bestellung sofort und hetz wegen einer Bestellung am nächsten Tag direkt zur Post!!!?
Konstantin
24.02.2025

Antworten

Das ist ein berechtigter Punkt. Wenn der Versanddienstleister in seinen AGB (z.B. DHL) keine verbindlichen Lieferfristen angibt, stellt sich die Frage, wie ein Verkäufer eine garantierte Lieferfrist zusichern kann. Zudem ist es fragwürdig, warum der Verkäufer für Schäden haftbar gemacht werden sollte, wenn die Verzögerung außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Hier wäre eine klarere Regelung nötig.
Oli P.
24.02.2025

Antworten

Welchen Grund gibt es das Ihr "ca." als zu ungenau und abmahnbar benennt und im selben Artikel mehrfach "ca. 1 Woche" als rechtssicher benennt? Wollt Ihr alle verwirren? Ein Satz mehr im Artikel und es könnte erklärt werden weshalb das so dennoch richtig ist oder sein könnte... Ohne Erklärung verwirrt ihr nur mal wieder wie ihr es in euren gut gemeinten Artikeln so häufig tut :( Oder ist das Absicht damit Leser sich bei euch melden?
Redaktion
24.02.2025
Hallo Oli, da hast du Recht. Hier ist uns ein Fehler unterlaufen. Die Ca.-Angabe schätzen wir nicht als kritisch ein. Der Artikel wird entsprechend angepasst :)
Stephan
24.02.2025

Antworten

Nach Zahlungseingang als Angabe ist unzulässig! Welche Angabe kann man denn machen, wenn der Kunde durch seine Vorkassezahlung das relevante, bekannte Ereignis selber setzt? 2 - 4 Tage nach Zahlungseingang?
Redaktion
24.02.2025
Hallo Stephan, besser wäre es tatsächlich auf das Ereignis abzuzielen, auf welches die Kundschaft Einfluss hat und das ist die Überweisung selbst. Entsprechend wäre 3 bis 4 Tage nach Anweisung der Überweisung eine rechtssichere Angabe. Du müsstest dann selbst die üblichen Banklaufzeiten berücksichtigen.
Ralf
24.02.2025
Frage hierzu an die Redaktion... Sehr geehrte Redaktion, nach eurer Meinung sollen wir also bei Zahlung per Vorkasse schreiben "2-4 Tage nach Überweisung" statt "2-4 Tage nach Zahlungseingang". Interessant wird es dann aber rein rechtlich, wenn der Kunde zwar überweist, aber z.B. aus div. Gründen (z.B. mangels Kontodeckung, falscher Kontoverbindung) die Zahlung unser Konto nie erreicht. Bei der von euch vorgeschlagenen Formulierung (...nach Überweisung), müssten wir dann die nicht bezahlte Ware ja trotzdem rausschicken? Die von euch gewählte Formulierung macht hier gleich eine neue "Haftungsfalle" auf und sollte daher wohl gerade eher nicht gewählt werden.
Redaktion
24.02.2025
Hallo Ralf, das stimmt, sehr guter Punkt. Und das zeigt auch, wie sehr es bei der Lieferzeitangabe beim Zahlen auf Vorkasse hakt. Wichtig ist: Es handelt sich bei dem im Artikel genannten Urteil eben um EIN Urteil. Andere Gerichte können die Sache schon wieder anders bewerten und ein typisches Abmahnthema ist diese Formulierung auch nicht. Für euch als Händler ist es dennoch wichtig zu wissen, dass diese Formulierungen nicht ganz risikofrei sind. Mit den besten Grüßen die Redaktion