Unklare Lieferzeitangaben können zu Abmahnungen führen. Erfahre hier, welche Formulierungen rechtssicher sind, ob der Versanddienstleister genannt werden muss und wie du Versandkosten korrekt ausweist.
Unklare Lieferzeitangaben können zu Abmahnungen führen. Erfahre hier, welche Formulierungen rechtssicher sind, ob der Versanddienstleister genannt werden muss und wie du Versandkosten korrekt ausweist.
Nein, es reicht die Angabe eines Lieferfensters. Stattdessen reicht ein klar definierter Zeitraum, z. B. „Lieferzeit: 3–5 Tage“.
Zulässige Angaben sind:
Wenn die versprochene Lieferzeit überschritten wird, macht der Händler sich nicht direkt schadensersatzpflichtig. Die Kundschaft kann aber eine konkrete Frist setzen. Verstreicht auch diese Frist ohne Lieferung, haben Kund:innen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz zu fordern.
Die Angabe „in der Regel“ gilt als zu ungenau und kann zu Abmahnungen führen. Solche Formulierungen lassen den Kunden im Unklaren über die tatsächliche Lieferzeit. Es wird empfohlen, präzise Zeitspannen anzugeben, beispielsweise „Lieferzeit: 3–5 Tage“.
Dahingegen gelten Ca.-Angaben als unproblematisch.
Nein, die Angabe des Versanddienstleisters im Online-Shop ist nicht zwingend erforderlich. Wird jedoch ein bestimmter Versanddienstleister genannt, sollte dieser auch tatsächlich genutzt werden. Andernfalls kann dies als irreführende Werbung gewertet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich daher, entweder keinen Dienstleister zu nennen oder eine flexible Formulierung wie „Versand mit DHL, Hermes oder einem vergleichbaren Anbieter“ zu verwenden.
In gewisser Weise ja: Zwar ist die Angabe keine Pflicht; wird jedoch ein bestimmter Dienstleister genannt, sollte dieser auch für den Versand genutzt werden. Andernfalls kann dies als irreführende Werbung betrachtet werden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Folgende Versandangaben können abmahngefährdet sein:
Rechtssichere Lieferzeitangaben sind präzise und für die Kundschaft eindeutig verständlich. Beispiele hierfür sind:
Von der Angabe in Werktagen wird aufgrund der unterschiedlichen Feiertage innerhalb Deutschland abgeraten.
Versandkosten müssen klar und transparent im Online-Shop beim Gesamtpreis des Produktes angegeben werden. Es muss einfach direkt ersichtlich sein, ob zum Produktpreis noch zusätzliche Kosten dazukommen. Mögliche Formulierungen sind:
Unzulässig sind Formulierungen wie „Versand in Land XY auf Anfrage“. Die Preisangabenverordnung verlangt eine klare Angabe der Versandkosten.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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