Ab dem 12. August 2026 gilt die neue Verpackungsverordnung. Mit ihr ändern sich nicht nur die Zuständigkeiten für Registrierung und Lizenzierung, auch neue Kennzeichnungspflichten kommen auf Händler:innen zu.
Was hat es mit der Kennzeichnungspflicht auf sich?
Die Pflicht ergibt sich aus zwei Absätzen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2025/40, die ab dem 12. August 2026 gelten:
Absatz 5 verpflichtet Erzeuger, jede Verpackung mit einer eindeutigen Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Identifikationsmerkmal zu versehen. Ist das wegen Größe oder Art der Verpackung nicht möglich, darf die Information stattdessen in beigefügten Unterlagen – also z. B. im Lieferschein – angegeben werden.
Absatz 6 verlangt darüber hinaus, dass Erzeuger auf der Verpackung oder alternativ per QR-Code ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und mögliche elektronische Kommunikationsmittel (z. B. die E-Mail-Adresse) angeben. Ziel ist die vollständige Rückverfolgbarkeit einer Verpackung bis zum Verantwortlichen.
Beide Pflichten richten sich an den Erzeuger – also denjenigen, der eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Für viele Online-Händler:innen, die individuelle Versandkartons mit eigenem Logo oder eigener Marke bedrucken lassen, bedeutet das: Sie sind der Erzeuger, und die Pflicht trifft sie direkt.
Gilt das auch für Klebeband, Luftpolster und Co.?
Streng nach dem Wortlaut der Verordnung, schließt die Kennzeichnungspflicht nicht nur den klassischen Karton mit ein, sondern auch Klebeband, Luftpolsterfolie und anderes Verpackungsmaterial. Müssen Händler:innen da nun auch jeden Klebestreifen kennzeichnen, oder darauf achten, ob diese vorgenommen wurde?
Jein, beziehungsweise: Es kommt darauf an.
Tatsächlich handelt es sich bei Verpackungsmaterialien im Sinne der Verordnung grundsätzlich auch um Verpackungen, die lizenziert und registriert werden müssen.
Realistisch ist, dass eine Kennzeichnung dieser Materialien einmal vom tatsächlichen Hersteller vorgenommen werden muss. Nicht jedes abgeschnittene und genutzte Teil Klebestreifen muss eine Kennzeichnung enthalten. Ob Händler:innen, die selbst als Erzeuger gelten, eine Kennzeichnung für die Verpackung als gesamtes vornehmen können, ist Auslegungssache. Eventuell könnte das Durchsetzungsgesetz, das Deutschland bis August erlassen muss, Aufschluss darüber geben.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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Bei gebrauchten Kartons muss streng genommen kontrolliert werden, ob eine Kennzeichnug vom Erzeuger vorgenommen wurde. Viele Grüße die Redaktion
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