Ab dem 12. August gilt die neue Verpackungsverordnung (PPWR). Mit den neuen Regeln ändert sich in vielen Fällen auch die Zuständigkeit für Registrierung und Lizenzierung. Bei vielen Händler:innen kommt nun die Frage auf, ob sie sich bei der zentralen Stelle Verpackungsregister und bei ihrem dualen System abmelden können.
Wann eine Abmeldung möglich ist
Bisher mussten sich alle Händler:innen, die Verpackungen nutzen, sowohl bei der zentralen Stelle Verpackungsregister als auch bei einem dualen System registrieren. Während es bisher immer darauf ankam, wer die Verpackungen erstmal mit Ware befüllt in den Verkehr bringt, muss die Registrierung ab August die Person vornehmen, die die Verpackung erstmals im Mitgliedsstaat in Verkehr bringt. Bei Händler:innen, die ihre Ware aus Deutschland beziehen, ist das regelmäßig der Erzeuger.
Händler:innen, die nach der neuen Verordnung als Erzeuger gelten, müssen also weiterhin eine Registrierung und Lizenzierung vornehmen.
Händler:innen, die ihre Verpackungen aus Deutschland beziehen und nur innerhalb Deutschlands versenden, sind in Zukunft nicht mehr von der Registrierungs- und Lizenzierungspflicht betroffen, da sie nicht als Erstinverkehrbringer gelten.
Konkret bedeutet das: Wer neutrale Standard-Versandkartons bei einem deutschen Lieferanten kauft, ausschließlich innerhalb Deutschlands versendet und kein eigenes Logo oder keine eigene Marke auf der Verpackung hat, muss keine Lizenzierung oder Registrierung mehr vornehmen. In diesem Fall gilt der Lieferant als Erstinverkehrbringer und muss die Pflichten beachten.
Es kommt zukünftig also nicht mehr darauf an, wer Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt, sondern nur auf das Inverkehrbringen im Mitgliedstaat.
Darauf müssen Händler:innen achten
Händler:innen, die alte Verpackungen noch abverkaufen, müssen diese weiterhin lizenzieren und müssen weiterhin bei LUCID registriert sein. Verpackungen, die bereits vor August im Verkehr waren, sind nicht bereits vom Erzeuger lizenziert worden, somit bleibt die Pflicht hier weiter beim Händler, bis diese Kartons komplett aufgebraucht sind.
Außerdem müssen Händler:innen darauf achten, dass der Lieferant die Pflichten auch tatsächlich erfüllt. Händler:innen sind trotzdem dafür verantwortlich, dass sie nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den Pflichten der Verpackungsverordnung entsprechen.
Eine Abmeldung ist außerdem in der Regel erst zum Jahresende möglich, da der Vertrag über ein Kalenderjahr geschlossen wird.
Wann eine Abmeldung nicht möglich ist
Die Registrierungsverpflichtung für Händler:innen besteht weiterhin, wenn die Versandverpackungen von einem Verpackungshersteller im Ausland bezogen werden und die Ware dann in Deutschland verschickt wird. Wer also Kartons aus Österreich, Polen oder China importiert, bleibt selbst registrierungspflichtig.
Dasselbe gilt für alle Händler, die individuelle Verpackungen mit eigenem Logo, eigenem Design oder unter eigener Marke einsetzen: Sie sind Erzeuger im Sinne der PPWR und bleiben in der vollen Pflicht – mit LUCID-Registrierung, dualem System und ab August 2026 zusätzlich mit Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung.
Und wer in andere EU-Länder versendet, braucht dort ohnehin eine separate Registrierung im jeweiligen nationalen Register – die Registrierung muss weiterhin in jedem Land erfolgen, in dem man verkauft. Es gibt kein zentrales EU-Register für die Lizenzierung.
Hinweis: In einer alten Version des Artikels sprachen wir davon, dass die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten immer beim Erzeuger liegen. Tatsächlich kommt es darauf an, wer die Verpackungen im Mitgliedsstaat erstmal in Verkehr bringt. Da es sich bei Händler:innen die in Deutschland verkaufen und ihre Verpackungen aus Deutschland beziehen dabei regelmäßig um den Erzeuger handelt, ändert diese Unterscheidung nichts am Ergebnis.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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Viele Grüße die Redaktion
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