Das ist eine der praktisch drängendsten Fragen vor dem Stichtag: Wer günstig eingekauft hat und sich einen Vorrat an Versandkartons angelegt hat, fragt sich jetzt zu Recht, ob er diese nach dem 12. August noch benutzen darf oder ob diese nun entsorgt werden müssen. Auch hier heißt es wie so oft: Es kommt drauf an!
Das regelt die PPWR
In der Verordnung selbst gibt es keine explizite Regel, ob Kartons noch abverkauft werden dürfen. Allerdings findet sich in den Erwägungsgründen der PPWR ein Satz zum Abverkauf von Kartons. Dort heißt es, dass Verpackungen, die bereits vor Geltungsbeginn der Anforderungen in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen der Betreiber befinden, den neuen Anforderungen nicht genügen müssen.
Entscheidend ist also, ob die Verpackungen, die jetzt bei Händler:innen herumliegen, bereits „in Verkehrt gebracht“ wurden.
Wann gilt ein Karton als „in Verkehr gebracht“?
Als „in Verkehr gebracht“ gilt eine Verpackung dann, wenn sie erstmals vom Hersteller im Rahmen einer Geschäftstätigkeit für den Handel abgegeben wurde. Wenn Händler:innen also selbst nicht als Erzeuger gelten und nach dem 12. August noch Kartons haben, dürfen diese noch abverkauft werden, wenn sie in Deutschland erworben wurden.
Im Zweifel müssen Händler:innen allerdings nachweisen, dass diese bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Daher sollten Rechnungen und Lieferscheine aufbewahrt werden.
Sobald Händler:innen als Erzeuger gelten, müssen ab dem 12. August die Vorgaben eingehalten werden, da sie in dem Fall selbst als Hersteller bzw. Erzeuger gelten.
Das müssen Händler jetzt wissen
Bestehende Lagerbestände aus Lieferungen vor dem 12. August können aufgebraucht werden. Wichtig ist allerdings, im Zweifelsfall den Kaufbeleg oder die Lieferrechnung aufzubewahren, um den Zeitpunkt des Erwerbs nachweisen zu können.
Für alle Neubestellungen ab dem Stichtag gilt: Beim Lieferanten unbedingt nachfragen, ob die Kartons PPWR-konform sind und ob Konformitätsdokumentation bereitgestellt wird. Ein seriöser Verpackungslieferant sollte das ab August 2026 standardmäßig anbieten können.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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