Künstliche Verknappung und Zeitdruck: Erlaubt oder Abmahnfalle?

Veröffentlicht: 01.10.2025
imgAktualisierung: 01.10.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
01.10.2025
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ca. 3 Min.
Aus einem Laptop steigt eine Rakete mit Stoppuhr auf
NeMaria / Depositphotos.com
Im E-Commerce sind psychologische Verkaufstricks weit verbreitet. Rechtlich erlaubt ist Kaufdruck nur dann, wenn Transparenz gewahrt wird.


Im Online-Handel sind psychologische Verkaufstechniken allgegenwärtig: Countdown-Timer, Hinweise auf knappe Lagerbestände oder Warnungen vor steigenden Preisen. Ziel ist es, beim Kunden ein Gefühl der Dringlichkeit auszulösen und den Kauf zu beschleunigen. Doch wie weit darf man gehen?

Das Landgericht Darmstadt hat am 30. Juni 2025 (Az.: 18 O 20/25) ein Urteil gefällt, das klärt, wo die Grenze zwischen cleverem Marketing und unlauterer Irreführung liegt.

Werbung mit Emotionsansprachen kann irreführend sein

Im konkreten Fall ging es um einen Flüssiggas-Anbieter, der mit folgendem Flyer warb: „Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!“ Das LG Darmstadt untersagte diese Werbung – mit der Begründung, dass der suggerierte Preisanstieg zum Sommer nicht belegbar war. Damit sei ein falscher sachlicher Kern vermittelt worden und die Werbung irreführend.

Das Wichtigste, was du jetzt wissen musst:

  • Emotionsansprachen sind grundsätzlich zulässig.
  • Sie werden jedoch unlauter, wenn ein objektiver, nachprüfbarer Tatsachenkern fehlt.
  • Spekulationen über die Zukunft („Preise steigen sicher“) ohne Beleg sind irreführend.

Kaufdruck im E-Commerce: Zulässig oder Abmahnfalle?

Auch im digitalen Handel gehören Kaufdruck und Emotionsansprache längst zum Standardrepertoire. Shops setzen auf auffällige Hinweise wie

  • „Nur noch 3 Stück auf Lager!“
  • „Angebot endet in 2 Stunden“
  • „Andere Kunden haben diesen Artikel gerade im Warenkorb“
  • „Jetzt kaufen, bevor die Preise steigen“
  • „Schnell den alten Preis vor der Steuererhöhung mitnehmen“.

Erinnerungsmails bei abgebrochenen Bestellungen oder Benachrichtigungen zum Warenkorb („Hast du nicht etwas vergessen, dein Warenkorb wartet noch auf dich“ oder „Artikel im Warenkorb werden nicht reserviert“) gehören ebenfalls zum Standard. All diese Mechanismen sollen Unsicherheit oder Dringlichkeit auslösen und den Kunden zu einer schnellen Entscheidung bewegen.

Rechtlich sind diese Taktiken nicht per se problematisch. Entscheidend ist, ob sie auf überprüfbaren Tatsachen beruhen oder, wie im Fall der Bestellabbrechermails, eine Einwilligung in den Erhalt von Newslettern vorliegt.

Checkliste: Typische Kaufdruck-Aussagen im E-Commerce

„Angebot endet in 2 Stunden!“
Zulässig: Wenn die Aktion tatsächlich nach Ablauf der Frist endet.
Unzulässig: Wenn der Countdown künstlich neu gestartet oder das Angebot wiederholt wird, obwohl die Frist abgelaufen ist.

„Nur noch 3 Stück auf Lager!“
Zulässig: Wenn der angezeigte Lagerbestand korrekt ist und sich dynamisch anpasst, sobald Verkäufe erfolgen.
Unzulässig: Wenn eine künstliche Verknappung suggeriert wird, obwohl ausreichend Ware vorhanden ist oder die Anzeige nicht mit den tatsächlichen Beständen übereinstimmt.

„X Kunden haben diesen Artikel gerade im Warenkorb.“
Zulässig: Wenn die Angabe auf echten, aktuellen Daten beruht.
Unzulässig: Wenn fiktive Zahlen oder automatisch generierte Hinweise eingeblendet werden, um künstlichen Druck aufzubauen.

„Jetzt kaufen, bevor die Preise steigen.“
Zulässig: Nur, wenn eine konkrete Preiserhöhung tatsächlich angekündigt und nachweisbar ist (z. B. durch Herstellerinformationen).
Unzulässig: Reine Spekulation über mögliche Preisentwicklungen ohne objektive Grundlage.

„Nur solange der Vorrat reicht.“:
Immer unzulässig: Von Online-Händlern wird aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass die Angebote im Online-Shop stets aktuell gehalten werden können und entfernt werden, sobald der Artikel nicht mehr geliefert werden kann bzw. nicht mehr vorrätig ist.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 01.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 01.10.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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