Nach Urteilen: Was darf der Ido-Verband noch?

Veröffentlicht: 29.08.2025
imgAktualisierung: 29.08.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 3 Min.
29.08.2025
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Großes Fragezeichen in der Mitte, umgeben von Datenvisualisierungen und weiteren Fragezeichen auf digitalem Hintergrund.
Melpomene / Depositphotos.com
Neue Regelungen und Gerichtsurteile schränken den Ido-Verband ein. Ein Überblick.


Der Ido-Verband ist seit Jahren für viele Online-Händler ein rotes Tuch: Kaum ein anderer Verein hat so viele Abmahnungen verschickt – und dabei ebenso viele juristische Auseinandersetzungen ausgelöst. Während der Verband sich als Hüter des fairen Wettbewerbs versteht, werfen Gerichte und Kritiker ihm wiederholt Abmahnmissbrauch vor. Durch neue gesetzliche Regelungen und aktuelle Urteile ist die Frage, welche Rechte der Ido heute noch hat, aktueller denn je.

In diesem FAQ beantworten wir die wichtigsten Fragen: Darf der Ido noch abmahnen? Können alte Unterlassungserklärungen gekündigt werden? Und wie haben Gerichte zuletzt entschieden?

Was ist der Ido-Verband?

Der Ido-Verband (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.) ist ein eingetragener Verein, der Online-Händler und Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnt. Er sieht sich als Kämpfer für den fairen Wettbewerb, steht jedoch wegen seiner Abmahntätigkeit in der Kritik.

Wie teuer war eine Abmahnung vom Ido?

Mit etwa 230 Euro war eine Abmahnung vom Ido vergleichsweise günstig. Es gab aber auch teurere Abmahnungen, beispielsweise dann, wenn der Verband eine externe Kanzlei mit der Abmahnung beauftragte.

Beging der Ido-Verband Abmahnmissbrauch?

Gerichte haben dem Ido-Verband wiederholt rechtsmissbräuchliches Verhalten attestiert. Insbesondere dann, wenn er Abmahnungen nicht zum Schutz des fairen Wettbewerbs, sondern primär zur Erzielung von Einnahmen einsetzt, liegt laut Rechtsprechung ein Abmahnmissbrauch im Sinne von § 8c UWG vor.

Hinweise auf Abmahnmissbrauch beim Ido:

  • Unverhältnismäßig viele Abmahnungen, oft wegen geringfügiger Verstöße.
  • Forderung von Vertragsstrafen, obwohl der Verband nicht mehr eingetragen ist.
  • Intransparente Mitgliedsstruktur, wodurch die Aktivlegitimation fraglich wird.
  • Finanzielle Eigeninteressen: Laut LG Ellwangen (April 2025) flossen Einnahmen nahezu vollständig an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter – ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Was hat sich mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs für den Ido-Verband geändert?

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (in Kraft seit Dezember 2020) hat die Abmahnbefugnis von Verbänden wie dem Ido deutlich eingeschränkt. Ziel war es, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern und die Transparenz sowie Zulässigkeit solcher Maßnahmen neu zu regeln.

Darf der Ido-Verband noch abmahnen?

Nein, der Ido darf nicht mehr abmahnen, da er nicht auf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände steht.

Darf der Ido Vertragsstrafen geltend machen?

Sehr wahrscheinlich nicht. Durch die fehlende Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände ist der Verband nicht mehr dazu befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Dennoch sollten Unternehmen, die einst eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, deren Kündigung prüfen, um Rechtssicherheit für sich selbst zu schaffen.

Darf eine Unterlassungserklärung mit dem Ido-Verband gekündigt werden?

Ja, eine Unterlassungserklärung mit dem Ido-Verband kann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – insbesondere dann, wenn der Verband nicht (mehr) in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.

Das OLG Köln (Urteil vom 4. April 2025, Az. 6 U 116/24) stellte klar, dass die fehlende Listeneintragung einen ausreichenden Kündigungsgrund darstellt. Eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung verliert dadurch ihre Wirkung – auch rückwirkend, sollte aber gekündigt werden.

Kann der Ido‑Verband weiterhin Ordnungsmittel aus alten Unterlassungstiteln beantragen?

Hierzu gibt es zwei unterschiedliche BGH-Urteile:

Fazit: Tipps für Händler:innen im Umgang mit dem Ido-Verband

  • Gelassen bleiben: Der Ido darf aktuell keine neuen Abmahnungen mehr aussprechen, da er nicht auf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände steht.
  • Alte Unterlassungserklärungen prüfen: Wer in der Vergangenheit eine Erklärung abgegeben hat, sollte diese von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt überprüfen lassen. Häufig ist eine Kündigung möglich – insbesondere wegen der fehlenden Listeneintragung.
  • Vertragsstrafen hinterfragen: Forderungen des Ido auf Vertragsstrafen haben heute meist keine rechtliche Grundlage mehr. Zahlungen sollten nicht vorschnell geleistet, sondern rechtlich geprüft werden.
  • Gerichtliche Titel beachten: Ordnungsmittel aus älteren Urteilen können in Einzelfällen noch ein Risiko darstellen. Hier kommt es auf die genaue Entscheidungslage an.
  • Rechtzeitig absichern: Auch wenn der Ido selbst keine neuen Abmahnungen mehr aussprechen darf, drohen Abmahnungen durch andere Verbände oder Mitbewerber. Deshalb bleiben saubere Shop-Angaben, rechtssichere Texte und aktuelle AGB weiterhin entscheidend.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 29.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 29.08.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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