Was hat sich mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs für den Ido-Verband geändert?
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (in Kraft seit Dezember 2020) hat die Abmahnbefugnis von Verbänden wie dem Ido deutlich eingeschränkt. Ziel war es, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern und die Transparenz sowie Zulässigkeit solcher Maßnahmen neu zu regeln.
Darf der Ido-Verband noch abmahnen?
Nein, der Ido darf nicht mehr abmahnen, da er nicht auf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände steht.
Darf der Ido Vertragsstrafen geltend machen?
Sehr wahrscheinlich nicht. Durch die fehlende Eintragung in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände ist der Verband nicht mehr dazu befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Dennoch sollten Unternehmen, die einst eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, deren Kündigung prüfen, um Rechtssicherheit für sich selbst zu schaffen.
Darf eine Unterlassungserklärung mit dem Ido-Verband gekündigt werden?
Ja, eine Unterlassungserklärung mit dem Ido-Verband kann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – insbesondere dann, wenn der Verband nicht (mehr) in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.
Das OLG Köln (Urteil vom 4. April 2025, Az. 6 U 116/24) stellte klar, dass die fehlende Listeneintragung einen ausreichenden Kündigungsgrund darstellt. Eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung verliert dadurch ihre Wirkung – auch rückwirkend, sollte aber gekündigt werden.
Kann der Ido‑Verband weiterhin Ordnungsmittel aus alten Unterlassungstiteln beantragen?
Hierzu gibt es zwei unterschiedliche BGH-Urteile:
Fazit: Tipps für Händler:innen im Umgang mit dem Ido-Verband
- Gelassen bleiben: Der Ido darf aktuell keine neuen Abmahnungen mehr aussprechen, da er nicht auf der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände steht.
- Alte Unterlassungserklärungen prüfen: Wer in der Vergangenheit eine Erklärung abgegeben hat, sollte diese von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt überprüfen lassen. Häufig ist eine Kündigung möglich – insbesondere wegen der fehlenden Listeneintragung.
- Vertragsstrafen hinterfragen: Forderungen des Ido auf Vertragsstrafen haben heute meist keine rechtliche Grundlage mehr. Zahlungen sollten nicht vorschnell geleistet, sondern rechtlich geprüft werden.
- Gerichtliche Titel beachten: Ordnungsmittel aus älteren Urteilen können in Einzelfällen noch ein Risiko darstellen. Hier kommt es auf die genaue Entscheidungslage an.
- Rechtzeitig absichern: Auch wenn der Ido selbst keine neuen Abmahnungen mehr aussprechen darf, drohen Abmahnungen durch andere Verbände oder Mitbewerber. Deshalb bleiben saubere Shop-Angaben, rechtssichere Texte und aktuelle AGB weiterhin entscheidend.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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