Unberechtigte Abmahnung: Bleibe ich auf den Kosten sitzen?

Veröffentlicht: 19.08.2025
imgAktualisierung: 19.08.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.08.2025
img 19.08.2025
ca. 2 Min.
Ein knallrotes Sparschwein
aa-w / Depositphotos.com
Immer wieder verunsichern dubiose Abmahnungen kleine Betriebe. Doch wer trägt die Kosten, wenn die Schreiben gar nicht berechtigt sind?


Abmahnungen sind so alt wie der Online-Handel selbst und es gibt auch vor schwarzen Schafen und Trittbrettfahrern keine Sicherheit. Seit einer Weile flattern beispielsweise bei vielen kleinen Online-Händlern und Dienstleistern Abmahnschreiben ins Haus, weil sie gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verstoßen haben sollen. Häufig zu Unrecht: Denn Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten fallen bei Dienstleistungen gar nicht unter das Gesetz. Trotzdem erzeugen die Schreiben Druck, Fristen und Kosten. Wir wurden gefragt: Wer bleibt am Ende eigentlich auf den Anwaltskosten sitzen, wenn die Abmahnung unberechtigt ist?

So sieht es mit den Kosten im Wettbewerbs- und Urheberrecht aus

Viele Betroffene hoffen: „Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann muss doch automatisch der Abmahner für meine Kosten aufkommen.“ Ganz so einfach ist es leider nicht – aber es gibt klare Regeln.

Im Wettbewerbsrecht gilt: Wenn eine Abmahnung unberechtigt ist oder formale Fehler enthält, darf man vom Abmahner die Erstattung der notwendigen Verteidigungskosten verlangen. Dazu gehören in erster Linie die Anwaltsgebühren für die Abwehr. Ein Haken: Der Anspruch ist begrenzt. Im Urheberrecht ist es ähnlich deutlich geregelt.

Kommt noch hinzu, dass die Abmahnung missbräuchlich ist – also erkennbar nur zum Abkassieren verschickt wird, etwa in Form von Serienabmahnungen ohne echtes Wettbewerbsinteresse, können auch noch weitere Schadensersatzansprüche im Raum stehen.

Auf einen Blick: Unberechtigte und rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Unberechtigte Abmahnung
→ kein Wettbewerbsverstoß vorhanden oder formale Fehler in der Abmahnung
§ 13 Abs. 5 UWG: Anspruch auf Erstattung notwendiger Verteidigungskosten

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
→ Abmahnung überwiegend aus sachfremden Motiven (Gebühren, Schikane, Serienabmahnungen)
§ 8c Abs. 3 UWG: Anspruch auf Erstattung notwendiger Verteidigungskosten

Aber: Muss man in Vorleistung gehen?

Ja, und das ist der ärgerliche Teil: Mann muss zunächst selbst einen Anwalt beauftragen und ggf. auch dessen Vorschuss zahlen, denn noch steht nicht final fest, ob die Abmahnung unberechtigt ist. Hierfür fallen also zunächst Kosten für die eigene Verteidigung an, die dann erst im Nachhinein beim Abmahner zurückgefordert werden. Zahlt der nicht freiwillig, bleibt oft nur der Klageweg.

Häufige Missverständnisse – kurz geklärt

„Unberechtigte Abmahnungen verursachen keine Kosten.“
In der Praxis entstehen immer Anwaltskosten. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Abmahner besteht nur, wenn die Abmahnung tatsächlich unberechtigt oder missbräuchlich war.

„Bei falschen Abmahnungen werden automatisch alle Kosten ersetzt.“
Die Erstattung ist gesetzlich begrenzt – in der Regel höchstens bis zur Höhe der Kosten, die der Abmahner selbst verlangt hat.

„Unberechtigte Abmahnungen können einfach ignoriert werden, denn sie sind ja unberechtigt.“
Auch unberechtigte Schreiben können in ein Gerichtsverfahren münden. Eine fristgerechte Reaktion ist daher unerlässlich.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 19.08.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Baumgartner
20.08.2025

Antworten

Der Gesetzgeber in der EU ist das letzte. Sich aber dann wundern warum China und die USA uns immer mehr und mehr überholen. Ein wenig mehr zu den wichtigen Steuer Zahlern halten würde einiges bringen. Aber Deutsch, alter weißer Mann und ehrlich Verdiener ist ja mittlerweile verpönt