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Wie macht man die Textilangabe bei unbekannten oder gebrauchten Stoffen?

Veröffentlicht: 03.09.2026
imgAktualisierung: 03.09.2026
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 4 Min.
03.09.2026
img 03.09.2026
ca. 4 Min.
Industrienähmaschine verarbeitet einen Stapel bunter Stoffreste, weitere Textilien liegen unscharf im Hintergrund.
KI
„Diverse Faserarten“ klingt nach einer bequemen Lösung für alles, was man nicht mehr zuordnen kann – ist es aber nicht.


Wer mit gebrauchten Stoffen arbeitet – ob für Upcycling, Patchwork oder klassische Änderungsschneiderei –, kennt die Situation: Die Herkunft des Materials lässt sich oft gar nicht mehr zurückverfolgen. Vom Flohmarkt, aus Geschäftsauflösungen oder von der eigenen Reststoffkiste. Entsprechend häufig taucht in unseren Kommentarspalten eine Frage auf:

„Ich verarbeite ständig Wollreste unterschiedlicher und teils unbekannter Herkunft zu Upcycling-Produkten. Darf ich die Zusammensetzung dann einfach mit ‚diverse Faserarten‘ angeben, wenn ich die Stücke offiziell verkaufen möchte?“

Kurze Antwort: Nur mit Einschränkungen. „Diverse Faserarten“ ist kein Freifahrtschein für alles, was sich nicht mehr zuordnen lässt – die Textilkennzeichnungsverordnung lässt diese Formulierung nur in echten Ausnahmefällen zu. Wer sie vorschnell verwendet, kassiert schneller eine Abmahnung, als der Flohmarktstoff zur Hose vernäht ist.

Dabei gibt es zwei unterschiedliche Bezeichnungen, die leicht durcheinandergehen:

  • „Diverse Faserarten“ / „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“: gilt für das gesamte Textilerzeugnis, wenn dessen Zusammensetzung bei der Herstellung insgesamt nicht bestimmbar ist.
  • „Sonstige Fasern“: gilt nur für einen kleinen Restanteil (bis fünf Prozent, bei mehreren Fasern zusammen bis 15 Prozent), während der Rest der Zusammensetzung bekannt und korrekt angegeben ist.

Der Grundsatz: Kennzeichnungspflicht bleibt Kennzeichnungspflicht

Ab 80 Prozent Textilfaseranteil muss die Zusammensetzung angegeben werden – fest angebracht, nach Prozentanteilen, mit den zulässigen Faserbezeichnungen aus Anhang I der TKVO. Das gilt auch für Produkte aus gebrauchten Stoffen: Aus der alten Jeans wird durchs Umnähen kein Gebrauchtteil, sondern ein neues Produkt, und für neue Produkte gilt die normale Kennzeichnungspflicht.

Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Produktarten – Anhang V nennt etwa Spielzeug, Taschen oder Teewärmer.

Das eigentliche Problem: Wer mit Reststoffen, Flohmarktfunden oder Stoffen aus Geschäftsauflösungen arbeitet, kennt die Faserzusammensetzung oft schlicht nicht mehr.

Die Ausnahme: „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“

Für genau diesen Fall gibt es in Artikel 9 der TKVO eine Ausnahme: Ist die Zusammensetzung eines Textilerzeugnisses zum Zeitpunkt der Herstellung in technischer Hinsicht schwierig zu bestimmen, darf stattdessen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ auf dem Etikett stehen.

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 dürfen für Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung schwierig zu bestimmen ist, die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung verwendet werden. – Artikel 9 Absatz 4 der TKVO

Entscheidend ist das Wort „schwierig“. Nicht gemeint ist: „Ich habe vergessen nachzuschauen“ oder „das stand nicht mehr auf dem Etikett, das ich weggeworfen habe“. Gemeint ist eine tatsächliche technische Hürde – etwa weil sich der Stoff nicht mehr eindeutig einer Faserart zuordnen lässt.

Beispiel: Werden Zuschneideabfälle aus einer Textilproduktion verarbeitet, bei denen sich am fertigen Flicken nicht mehr feststellen lässt, ob es sich um reine Baumwolle oder eine Baumwoll-Polyester-Mischung handelt, ist das der klassische Anwendungsfall – und einer der wenigen, den die Verordnung ausdrücklich nennt.

Gegenbeispiel: Ein altes Hemd vom Flohmarkt, auf dessen eingenähtem Etikett noch „100 % Baumwolle“ steht, wird zum Kinderkleid verarbeitet. Hier ist die Zusammensetzung nicht schwierig zu bestimmen – sie steht ja noch dran. „Diverse Faserarten" wäre in diesem Fall die bequeme, aber falsche Lösung.

Und wenn das Etikett fehlt oder längst abgeschnitten ist? Dann kommt es darauf an, ob sich die Zusammensetzung anderweitig mit vertretbarem Aufwand ermitteln lässt – etwa durch eine fachkundige Einschätzung anhand von Griff, Optik oder einer einfachen Brennprobe. Ist auch das nicht zuverlässig möglich, greift die Ausnahme tatsächlich: Ein fehlendes Etikett allein macht die Zusammensetzung aber noch nicht automatisch „schwierig zu bestimmen“ – erst wenn auch andere zumutbare Prüfmethoden an ihre Grenzen stoßen, ist die Schwelle erreicht.

Die Ausnahme gilt fürs ganze Produkt – nicht für einzelne Teile

Wichtig ist außerdem: „Diverse Faserarten“ bezieht sich immer auf das gesamte Textilerzeugnis, nicht auf einzelne Bestandteile. Besteht eine Patchwork-Jacke aus fünf verschiedenen Stoffresten und ist bei vier davon die Zusammensetzung bekannt, nur bei einem nicht, darf nicht einfach das ganze Produkt als „unbestimmt“ gekennzeichnet werden. Die vier bekannten Anteile müssen dann korrekt ausgewiesen werden.

Für kleine unbestimmte Restanteile gibt es einen eigenen Baustein: die Bezeichnung „sonstige Fasern“. Sie greift, wenn maximal fünf Prozent des Fasergehalts bei der Herstellung nicht bestimmbar sind. Auch hier gilt: Das ist eine Ausnahme für den Rand des Produkts, nicht für dessen Hauptbestandteil. Wie in so einem Fall zu kennzeichnen ist, hängt vom Gewichtsanteil des unklaren Reststoffs ab: Macht er höchstens fünf Prozent aus, lässt er sich als „sonstige Fasern" ausweisen (dazu gleich mehr). Liegt er darüber, bleibt nur, die Faserart doch noch zu bestimmen – etwa durch eine Laboranalyse oder eine fachkundige Materialprüfung –, bevor das Produkt in den Verkauf geht.

Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 dürfen Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses bis zu 5 Prozent beträgt, oder Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses zusammen bis zu 15 Prozent beträgt, als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben ist, vorausgesetzt, dass sie zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen sind. – Artikel 9 Absatz 2 der TKVO

Beispiel: Ein Rock besteht zu 95 Prozent aus bekannter Baumwolle und zu fünf Prozent aus einem nicht mehr zuordenbaren Verstärkungsstoff im Innenfutter. Dann könnte die Angabe lauten: „95 % Baumwolle, 5 % sonstige Fasern.“ Das ist etwas anderes, als das ganze Produkt pauschal als „diverse Faserarten“ auszuweisen.

Fazit

„Diverse Faserarten“ und „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ sind keine allgemeine Notlösung für alles, was aus zweiter Hand kommt, sondern eng gefasste Ausnahmen für Fälle, in denen die Faserzusammensetzung technisch tatsächlich nicht mehr feststellbar ist – etwa bei Zuschneideabfällen. Ist die Zusammensetzung bekannt oder mit vertretbarem Aufwand feststellbar, muss sie auch angegeben werden. Und wo nur ein kleiner Randanteil unklar ist, ist „sonstige Fasern“ oft die passendere und rechtssicherere Formulierung als eine pauschale Ausnahme fürs ganze Produkt.

Wer regelmäßig mit Reststoffen unklarer Herkunft arbeitet, sollte sich also vor dem Verkauf jedes Mal fragen: Weiß ich es wirklich nicht – oder habe ich nur nicht nachgeschaut?

Veröffentlicht: 03.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 03.09.2026
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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cf
04.09.2026

Antworten

Meinung: Zum einen finde ich das Beispiel mit "Zuschneideabfälle aus einer Textilproduktion" eher ungünstig, denn hier ist es durchaus vertretbar den Textilhersteller zu fragen, denn in der Massenverarbeitung fallen Textilabfälle ja nicht "bunt gemischt" an, sondern in großen Stapeln einzelner Zuschnitte (z.B. aus 200 Lagen Baumwolle beim T-Shirt Zuschnitt). Dagegen finde ich eine Forderung, dass ab einem gewissen Gewicht eine Laboranalyse erfolgen soll vollkommen sinnfrei, denn damit werden alle, die irgendwie wert auf Nachhaltigkeit und Müllvermeidung legen, komplett ausgebremst - was dem Grundgedanken der ganzen Nachhaltigkeitsverordnungen vollkommen widerspricht.