Viele Online-Shops stellen den Versand ins EU-Ausland ein oder ziehen das zumindest in Erwägung, um die steigenden Kosten der Verpackungsverordnung (PPWR) zu vermeiden. Stellt sich jedoch nun die Folgefrage: Ist das wiederum eine unzulässige Diskriminierung von Kundinnen und Kunden aus anderen EU-Ländern?
Muss ein Shop in jedes EU-Land liefern?
Nein. Die Geoblocking-Verordnung, die hier zum Tragen kommt, schreibt keine Pflicht vor, das eigene Liefergebiet auf die gesamte EU auszuweiten. Ein Shop darf sein Liefergebiet legal auf ein einzelnes Land wie Deutschland beschränken, um beispielsweise die zusätzlichen Kosten für Verpackungslizenzierung und Registrierung usw. im Ausland zu vermeiden. Wer ausschließlich innerhalb Deutschlands zustellt, verstößt damit für sich genommen noch gegen keine EU-Vorgabe.
Wo verläuft dann die Grenze zur unzulässigen Diskriminierung?
Problematisch wird es erst, wenn Kundschaft aus dem EU-Ausland vom Zugang zum Shop selbst ausgeschlossen wird, etwa durch eine IP-Sperre oder eine automatische Weiterleitung auf eine andere Landesversion. Genau das verbietet die Geoblocking-Verordnung. Sie regelt also nicht, wohin geliefert werden muss, sondern wer den Shop überhaupt sehen und dort einkaufen darf.
Ausschlaggebend ist, dass die Rechnungsadresse für sämtliche EU-Länder auswählbar bleibt, selbst wenn tatsächlich nur innerhalb Deutschlands geliefert wird. Ein Kunde aus Frankreich muss demnach mit französischer Rechnungsadresse bestellen können, solange die Lieferadresse in Deutschland liegt. Wird diese Trennung von Rechnungs- und Lieferadresse im Shopsystem sauber umgesetzt, liegt keine Diskriminierung im Sinne der Verordnung vor.
Antwort: Wer wegen der hohen Kosten der PPWR künftig nur noch innerhalb Deutschlands liefert, bewegt sich rechtlich auf sicherem Terrain. Das Liefergebiet im eigenen Shop lässt sich legal auf ein einzelnes Land beschränken.
Aber ist das nicht wiederum eine Umgehung der PPWR?
Was passiert mit den Verpackungspflichten, wenn ein französischer Kunde die Ware nicht liefern lässt, sondern selbst in Deutschland abholt, er aber schließlich die Verpackung nach Frankreich bringt und sie dort im Müll landet?
Die PPWR knüpft die Registrierungs- und EPR-Pflicht im Zielland an die unmittelbare grenzüberschreitende Lieferung durch den Händler selbst. Übernimmt der Kunde den Transport über die Grenze eigenständig, liegt kein Fernabsatz in ein anderes EU-Land vor, denn sie wird in Deutschland in den Verkehrt gebracht. Sobald die Ware übergeben ist, fällt die Beförderung über eine Staatsgrenze in die private Sphäre des Käufers (vergleichbar mit einem Einkauf im Supermarkt im Grenzgebiet).
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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