Haftung trotz Lizenz – wie das rechtlich möglich ist
Wir sehen also: Trotz ordnungsgemäß erworbener Lizenz besteht auch bei einem Stockfoto ein rechtliches Risiko. Grund dafür ist das Geschäftsmodell vieler Stockfoto-Plattformen. Diese fungieren nicht als Urheber, sondern lediglich als Vermittler zwischen Urheber und Nutzer. Die Anbieter müssen sich auf die Zusicherung der Uploader verlassen, dass alle erforderlichen Rechte vorliegen – eine umfassende Prüfung wäre unzumutbar. So ist es im Übrigen auch bei Amazon oder Ebay. Marktplätze haben nicht die Möglichkeit, jeden einzelnen Artikel auf Verstöße (z. B. Plagiate, Bilderklau) hin zu überprüfen.
Stellt sich jedoch nachträglich heraus, dass der Rechteinhaber gar nicht zur Lizenzvergabe berechtigt war – etwa weil keine Einwilligung der abgebildeten Person vorlag oder das Fotos eines Fremden ungefragt hochgeladen wurde – haftet nach außen hin und gegenüber dem Abmahner daher nicht die Plattform, sondern der Verwender des Bildes. Es kann also im Abmahnfall nicht auf das Stockarchiv verwiesen werden
Wie kann das sein? Zahlreiche Anbieter schließen in ihren AGB eine weitergehende Haftung ausdrücklich aus oder beschränken sie auf den Rückerstattungswert der Lizenzgebühr. Aus rechtlicher Sicht sind solche Klauseln in B2B-Verträgen häufig wirksam, solange sie nicht gegen grundlegende gesetzliche Regelungen verstoßen. Im Ergebnis bedeutet das: Die rechtlichen Folgen eines fehlerhaft lizenzierten Bildes können vollständig beim Nutzer verbleiben – selbst wenn dieser im guten Glauben gehandelt hat. Wenn aber ein konkreter Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und der Anbieter nicht handelt, haftet er sehr wohl.
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