Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR mit zahlreichen neuen Informationspflichten. Nun widmen wir uns erneut der Frage, ob wirklich alle Produkte jetzt die neuen Informationspflichten erfüllen müssen.
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR mit zahlreichen neuen Informationspflichten. Nun widmen wir uns erneut der Frage, ob wirklich alle Produkte jetzt die neuen Informationspflichten erfüllen müssen.
Die neue Produktsicherheitsverordnung findet keine Anwendung auf Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 von Verkäufer:innen auf dem Markt eingeführt wurden. Der Verkauf von Produkten, die vorher bereits auf dem Markt bereitgestellt wurden, dürfen nicht behindert werden. Was heißt das aber konkret? Hier einige Beispiele:
Beispiel 1: Am 12. Dezember hat man sein Lager noch mal ordentlich aufgefüllt. Die GPSR gilt für diese Produkte nicht.
Beispiel 2: Man stellt selbst vor dem 13.12. Produkte her und stellt diese erst nach dem Stichtag ein. Auch hier gilt die Verordnung nicht, da man die Produkte vorher gewissermaßen an sich selbst zum Vertrieb abgegeben hat.
Beispiel 3: Man hat Produkte auf Lager und stellt sie erst nach dem 13.12. in seinem Shop ein. Auch hier gilt die GPSR nicht.
Beispiel 4: Man importiert vor dem 13.12. Waren in die EU. Die GPSR gilt nicht.
Beispiel 5: Man verkauft seit Jahren das gleiche T-Shirt aus dem gleichen Material. Nach dem 13.12. stockt man sein Lager auf. Für den Restock gilt die GPSR.
Beispiel 6: Man kauft nach dem 13.12. gebrauchte Ware bei Verbraucher:innen für den gewerblichen Weiterverkauf auf, die bereits vor dem 13.12. gekauft wurde. Auch hier gilt die GPSR nicht.
Allerdings handelt es sich dabei um eine Auslegung des Gesetzes. Wirkliche Klarheit über die Bedeutung des Stichtages muss erst die Rechtsprechung bringen. Wer also auf Nummer sicher gehen will, erfüllt die Informationspflichten für alle Produkte unabhängig vom Stichtag.
Waren, die vor dem Stichtag bereitgestellt wurden, dürfen also weiterverkauft werden, ohne die neuen Informationspflichten zu erfüllen. Allerdings gilt das nur, sofern die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes erfüllt sind. Dieses sieht beispielsweise vor, dass an den Produkten der „Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers“ (§ 6 Produktsicherheitsgesetz) angebracht ist.
Allerdings müssen Händler:innen auch die Anforderungen von Markplätzen beachten. Amazon beispielsweise will, dass die Informationen unabhängig vom Stichtag für jedes Produkt erfüllt werden müssen. Das bereitet Händler:innen natürlich Sorge für drohenden Sperrungen. Dazu schreibt das Unternehmen: „Lagerbestand, der vor dem 13. Dezember 2024 an unsere Logistikzentren gesendet wurde, kann auch nach diesem Datum verkauft werden. Voraussetzung ist, dass die Produktdetailseite die Anforderungen erfüllt und die Produkte den geltenden Gesetzen entsprechen. Wir entfernen keine Angebote, während diese überprüft werden. Wenn Übermittlungen abgelehnt werden, müssen Sie die Informationen, Dokumente oder Bilder korrigieren und diese erneut zur Überprüfung übermitteln.“
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.
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wenn der originale Hersteller nicht herauszufinden ist, müssten Sie sich im Zweifelsfalle selbst als verantwortliche Person benennen. Es geht im Grunde genommen darum, dass Verbraucher:innen eine verantwortliche Ansprechperson für Problemfälle haben. Wenn Sie mit den Produkten gewerblich handeln möchten, ist es in Ihrer Verantwortung hier für einen Ansprechpartner zu sorgen.
Gruß, die Redaktion
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nach dem Produktsicherheitsgesetz müssen Name und Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt (oder der Verpackung) abgedruckt sein. Falls dieser nicht in der EU ansässig ist, die Kontaktangaben des Einführers oder der in der EU verantwortliche Person.