Die EU-Entwaldungsverordnung (EuDR) ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft und gilt ab dem 30. Dezember 2025. Sie soll verhindern, dass in der EU Produkte verkauft werden, die zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Dazu zählen u. a. Produkte aus:

  • Holz
  • Kaffee
  • Kakao
  • Palmöl
  • Soja
  • Kautschuk
  • Rind (auch Leder, Fleisch etc.)

Auch daraus hergestellte Erzeugnisse wie Holzmöbel, Papier, Schokolade oder Lederwaren fallen darunter.

Was ist die Sorgfaltspflichterklärung?

Die Sorgfaltspflichterklärung (auch „Due Diligence Statement“) ist ein Pflichtnachweis. Sie zeigt, dass ein Produkt:
entwaldungsfrei ist,

  • rechtskonform erzeugt wurde (im Ursprungsland),
  • und dass der Händler eine Sorgfaltspflichtprüfung durchgeführt hat.
  • Diese Erklärung muss vor dem Inverkehrbringen oder Exportieren eines betroffenen Produkts abgegeben werden.

Wer muss die Erklärung abgeben?

Grundsätzlich alle Händler, die:

  • betroffene Rohstoffe oder Produkte in der EU erstmals in den Verkehr bringen (Importeure),
  • oder innerhalb der EU herstellen und verkaufen,
  • oder aus der EU exportieren.

Kleinere Online-Händler sind nicht automatisch ausgenommen. Wichtig ist nicht die Unternehmensgröße, sondern ob sie ein Produkt „erstmals“ in der EU in den Verkehr bringen.

Beispiel (Pflicht zur Erklärung): Du importierst Holzspielzeug aus China und verkaufst es über deinen Online-Shop? Dann bist du verantwortlich für die Sorgfaltspflichterklärung.

Ausnahme (keine Erklärung nötig): Du kaufst Holzmöbel bei einem deutschen Großhändler oder Lieferanten ein und verkaufst sie über deinen Shop weiter? Dann hat dein Lieferant die Produkte bereits in der EU in denVerkehr gebracht – du brauchst keine eigene Sorgfaltspflichterklärung.

Aber: Du solltest trotzdem dokumentieren, von wem du die Ware bezogen hast, und die Lieferkette nachvollziehbar halten (z. B. durch Rechnungen oder Herkunftsnachweise).

Was muss die Sorgfaltspflicht umfassen?

Die Erklärung basiert auf einem Sorgfaltspflichtverfahren mit folgenden Schritten:

  1. Informationsbeschaffung: Herkunftsland, GPS-Koordinaten der Produktionsflächen, rechtliche Rahmenbedingungen etc.
  2. Risikobewertung: Ist das Risiko einer Entwaldung oder Rechtsverletzung vorhanden?
  3. Risikominderung (falls nötig): Weitere Maßnahmen wie Lieferantenerklärungen oder unabhängige Zertifikate.

Nur wenn kein Risiko besteht, darf das Produkt verkauft werden – und erst dann darf die Sorgfaltspflichterklärung in das EU-Informationssystem (derzeit in Entwicklung) eingetragen werden.

Müssen Händler die Erklärung selbst erstellen?

Ja, die Verantwortung liegt beim Händler, der das Produkt in den Verkehr bringt.

Aber: Externe Dienstleister oder Zulieferer können bei der Informationsbeschaffung und Dokumentation unterstützen.

Nicht ausreichend: Allein eine Zertifizierung wie FSC oder Fairtrade – sie kann unterstützen, ersetzt aber keine eigene Prüfung!

Welche Fristen gelten?

Die Pflicht zur Sorgfaltspflichterklärung gilt ab dem 30. Dezember 2025.

Für Kleinstunternehmen (unter  zehn Mitarbeitende /  zwei Mio. € Umsatz) gibt es Übergangsfristen bis zum 30. Juni 2026, aber nur, wenn sie innerhalb der EU handeln, nicht bei Importen!

Fazit

Die Sorgfaltspflichterklärung nach EuDR ist für viele Online-Händler relevant – besonders beim Import betroffener Produkte. Wer rechtzeitig prüft und dokumentiert, minimiert nicht nur das Risiko von Bußgeldern, sondern trägt auch zum nachhaltigen Handel bei.

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